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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XIII ZB 103/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZB 103/19 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Tenor
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2019 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Ihm war bereits in Bulgarien auf seinen Asylantrag hin internationaler Schutz zuerkannt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte deshalb den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Nachdem der Betroffene zunächst ausgereist war, reiste er am 19. Januar 2018 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Das Bundesamt lehnte auch diesen Asylantrag als unzulässig ab.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 14. Mai 2019 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien bis zum 28. Juni 2019 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens mit Ablauf des 18. Juni 2019 ende. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Der Anordnung habe insbesondere ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag gefehlt hat.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 7 mwN).
b) Die Ausführungen der beteiligten Behörde zur beantragten Dauer der Haft von sechseinhalb Wochen in ihrem Haftantrag genügen diesen Anforderungen nicht, da sie widersprüchlich sind.
aa) Die beteiligte Behörde hat in ihrem Haftantrag zum einen angegeben, der Betroffene könne per Einzelflugmaßnahme ohne Flugsicherheitsbegleiter zurückgeführt werden, zum anderen hat sie ausgeführt, der Betroffene sei mit Sicherheits- und Arztbegleitung abzuschieben. Laut Haftantrag war der Betroffene nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Weiter hat die beteiligte Behörde angegeben, die Erfassung und Bearbeitung der Flugbuchung benötige etwa vier Werktage, eine Übernahmeanfrage an die bulgarischen Behörden dauere maximal zehn Tage und die Koordinierung des Personals und der Einsatzfahrzeuge sei mit einer Vorlaufzeit von etwa drei Wochen leistbar. Reisedokumente seien nicht vorhanden, könnten jedoch kurzfristig organisiert werden.
bb) Diese Ausführungen der beteiligten Behörde zur beantragten Haftdauer sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
(1) Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9 mwN). Allerdings fehlt es hier bereits an nachvollziehbaren Angaben dazu, dass überhaupt ein Flug mit Sicherheitsbegleitung erforderlich war. Die im Haftantrag angegebene posttraumatische Belastungsstörung des strafrechtlich bis dahin nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen erklärt zwar die für erforderlich gehaltene Arztbegleitung, nicht aber eine Sicherheitsbegleitung.
(2) Die Angaben der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag reichen auch im Übrigen nicht aus, um die beantragte Haftdauer von sechseinhalb Wochen zu erklären. Anhand der Angaben im Haftantrag bleibt offen, ob die beteiligte Behörde einen Flug mit oder ohne Sicherheitsbegleitung für erforderlich hielt. Da der Aufwand für die Koordinierung von Personal und Einsatzfahrzeugen für einen Flug mit Sicherheitsbegleitung höher ist als für einen Flug ohne Sicherheitsbegleitung, ist trotz der Angaben zu den einzelnen Verfahrensschritten im Haftantrag die beantragte Haftdauer im Ergebnis nicht hinreichend erläutert.
c) Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden.
aa) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder der Haftrichter selbst die Durchführbarkeit der Abschiebung und die dafür erforderliche Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt, sofern der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 12 mwN).
bb) Auf Nachfrage des Beschwerdegerichts hat die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass aufgrund eines ärztlichen Attests vorsorglich eine Flugsicherheitsbegleitung und eine Arztbegleitung für den Flug vorgesehen seien. Außerdem hat sie die Notwendigkeit der beantragten Haftzeit von sechseinhalb Wochen genauer dargelegt. Allerdings hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, den Betroffenen hierzu nochmals persönlich anzuhören. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Heilung, die im Übrigen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 91/18, juris Rn. 12 mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Unterschrift
Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff
Tolkmitt Linder
Vorinstanz
AG Bielefeld; 14.05.2019; 90 XIV 157/19/B / LG Bielefeld; 14.06.2019; 23 T 270/19