BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 74/12
BGH 6. Dezember 2012

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Sachverhalt
Klägerin verlangt aus Generalunternehmervertrag Werklohn und Schadensersatz vom Beklagten. Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils erfolgte öffentlich, da Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt sei. Beklagter legt Einspruch und Widerklage ein, die Gerichte als unzulässig abweisen.

Entscheidungsgründe
Öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO setzt voraus, dass die begünstigte Partei alle zumutbaren Nachforschungen unternimmt und deren Ergebnis dem Gericht darlegt. Dies hat die Klägerin nicht hinreichend getan, da sie trotz Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift keine Zustellung dort versuchte. Die öffentliche Zustellung verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weshalb das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen ist.

Praxishinweis
Vor Anordnung öffentlicher Zustellung im Erkenntnisverfahren sind alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift zu dokumentieren. Unterlassene Zustellversuche an bekannte Anschriften können zur Verletzung rechtlichen Gehörs und Aufhebung der Entscheidung führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 74/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 74/12
    Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

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