OLG Hamm
23. Februar 2012
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BGH
7. Mai 2012
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BGH
7. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.05.2012 - X ZA 2/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZA 2/12 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Anträge des Streithelfers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2012 und vom 19. April 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Berufungsgericht ein Ablehnungsgesuch des Streithelfers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat es eine vom Streithelfer erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Der Streithelfer beabsichtigt, diese Beschlüsse mit Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde anzugreifen, und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die in Rede stehenden Beschlüsse ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09 Rn. 3 mwN).
Unterschrift
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Bacher
Vorinstanz
LG Detmold; 26.11.2009; 9 O 2/06 / OLG Hamm; 23.02.2012; I-10 U 157/09