VG Ansbach
15. Dezember 2011
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BVerwG
27. März 2012
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BVerwG
24. April 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 C 8/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 8/12 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayer. VG Ansbach; 15.12.2011; VG AN 5 K 11.01308
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Sprungrevision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 23. April 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Dezember 2011 im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.