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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2004 - 9 B 19/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 19/04 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 02.12.2003; OVG 5 B 315/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Dr. N o l t e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 30. März 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.