BGH
11. September 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - IX ZB 49/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 49/19 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 11. September 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanz
AG Berlin-Charlottenburg; 29.01.2019; 225 C 151/18 / LG Berlin; 04.07.2019; 30 S 4/19