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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.02.2023 - 35 W (pat) 407/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 407/22 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 407/22 Verkündet am 16. Februar 2023 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 000 604
ECLI:DE:BPatG:2023:160223B35Wpat407.22.0 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2011 000 604 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 16. März 2011 ohne Abzweigung und ohne Beanspruchung einer Priorität angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 9. Juni 2011 mit den Schutzansprüchen 1 - 7 und der Bezeichnung "Fahrrad-Frontleuchte" eingetragen worden. Es ist nach Ablauf der Schutzdauer Ende März 2021 erloschen.
Es ist ferner Gegenstand einer Verletzungsklage der Antragsgegnerin gegen Abnehmer von Fahrradleuchten der Antragstellerin, die beim LG D… unter dem Az. … anhängig und derzeit ausgesetzt ist. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Fahrrad-Frontleuchte mit einem flächigen Rückstrahler, der von außen einfallendes Licht reflektiert, und einem Lampenreflektor, der das von einer Lichtquelle in der Frontleuchte kommende Licht nach außen richtet. (vgl. Abs. [0001] der Streitgebrauchsmusterschrift, i. F: GS). Gemäß der GS sei bei herkömmlichen Fahrrad-Frontleuchten der Rückstrahler gewöhnlich in einer Ebene mit der Frontscheibe der Frontleuchte, beispielsweise an einem Umfangsrandbereich der Fahrrad-Frontleuchte oder über oder seitlich zu der Frontscheibe der Fahrrad-Frontleuchte, angeordnet. Im Einsatz werde die Frontleuchte so ausgerichtet, dass der von ihr abgegebene Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen schräg nach unten verläuft, um den gewünschten Bereich auf der Fahrbahn vor dem Fahrrad auszuleuchten. Daher sei die Funktion des Rückstrahlers nicht optimal (vgl. Abs. [0002] der GS).
Aufgabe des Streitgebrauchsmusters sei es daher, eine Fahrrad-Frontleuchte anzugeben, bei der der vorgenannte Mangel behoben werde (vgl. Abs. [0003] der GS).
Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtete sich der ursprüngliche, auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützte Löschungsantrag der Antragstellerin vom 12. September 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 19. September 2019. Die Antragstellerin hat zum Stand der Technik im Löschungsantrag und im weiteren Verfahren die druckschriftlichen Entgegenhaltungen D1 - D7 und D9 sowie als Entgegenhaltung D8 einen Auszug aus der StVZO mit Abdruck des § 67 StVZO eingereicht, der Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern und technische Anforderungen an diese betrifft. Die Antragstellerin beanstandet, dass der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 von der D1, der D2, der D3, der D4, der D5 und der D6 neuheitsschädlich getroffen werde. Es fehle auch an einem erfinderischen Schritt, da es sich bei dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 um eine StVZO-gemäße Fahrradleuchte handele, die ausgehend von der D1 im Übrigen problemlos im Wissen und Können des Fachmanns liege. Auch die Gegenstände der abhängigen Schutzansprüche 2 - 7 seien nicht schutzfähig. Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2019 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 28. Oktober 2019, eingegangen per FAX am gleichen Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz v. 20. Januar 2020, eingegangen per Fax am gleichen Tag, begründet. Sie ist der Auffassung, dass, wie sie im Einzelnen ausgeführt hat, keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen alle Merkmale des Streitgebrauchsmusters vorweggenommen habe. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei für den Fachmann auch nicht nahegelegt.
Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 29. Mai 2020, eingegangen am 2. Juni 2020, zur Widerspruchsbegründung der Antragsgegnerin Stellung genommen hatte, hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 1. Oktober 2020 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass mit einer Löschung des Streitgebrauchsmusters zu rechnen sei. Der Inhalt der Druckschrift D1 sei hinsichtlich des Schutzanspruchs 1 voraussichtlich als neuheitsschädlich zu erachten. Die Gebrauchsmusterabteilung hat sich auch zu den Unteransprüchen geäußert und auch deren Gegenstände als voraussichtlich nicht schutzfähig erachtet.
Mit weiterem Schreiben vom 1. April 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung auf das zwischenzeitliche Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hingewiesen und wegen der Fortführung des Verfahrens nachgefragt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2021 ihren Löschungsantrag unter Verweis auf den parallelen, beim LG D… anhängigen Verletzungsprozess (Az. …) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt.
Die Antragsgegnerin ist der vorläufigen Auffassung mit Schriftsatz v. 28. Juni 2021 der Gebrauchsmusterabteilung entgegengetreten und hat an der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters als Hauptantrag festgehalten, aber auch Hilfsanträge 1 - 3 mit geänderten Anspruchsfassungen eingereicht. Die Antragstellerin hat die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen als ebenfalls nicht schutzfähig erachtet (Schriftsatz v. 5. Oktober 2021). Mit Schriftsatz v. 19. Oktober 2021 hat die Antragstellerin ergänzend weitere Hilfsanträge 4 - 6 eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 9. November 2021 hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat als Hauptantrag die Zurückweisung des Feststellungsantrags beantragt. Hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der vorliegenden Hilfsanträge 1 - 6 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei, und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Sie hat diese Entscheidung i.W. wie folgt begründet: Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Antragstellerin aufgrund des parallelen Verletzungsprozesses das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse habe. Er sei auch begründet, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag, als auch nach den Hilfsanträgen 1 - 6 nicht schutzfähig sei. Die eingetragene Fassung werde von der Druckschrift D1 neuheitsschädlich getroffen. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 - 6 sei jeweils ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 in Kombination mit dem der Druckschriften D2 oder der D7 nahegelegt.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 25. November 2021 und der Antragstellerin am 29. November 2021 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2021, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag und begründet mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 von dem Inhalt der Druckschrift D1 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei, da ein Lampenreflektor, welcher das von einer Lichtquelle in der Fahrrad-Frontleuchte kommende Licht nach außen richte, von der Druckschrift D1 so, wie im Streitgebrauchsmuster beansprucht, nicht vorbeschrieben sei. Dieser Gegenstand sei für den Fachmann auch nicht nahegelegt. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 - 6 hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung neue Hilfsanträge 1A und 1B eingereicht, deren Gegenstände sie ebenfalls für schutzfähig hält. Insbesondere sei der Einsatz einer Leuchtdiode nicht naheliegend. Auch die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 - 6 hält sie für schutzfähig, da diese vom Stand der Technik, insbesondere von der dem Inhalt der Druckschrift D1 in Kombination mit dem der Druckschriften D2 oder D7 nicht nahegelegt seien. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin neben der Einreichung von Anspruchsfassungen der bisher vorliegenden Hilfsanträge 1 - 6 weitere, geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1C - 1F eingereicht, deren Anspruchsfassungen sie gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls für neu und einen erfinderischen Schritt aufweisend hält. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin zwei weitere Hilfsanträge, 1E1 und 1F1 mit geänderten Schutzansprüchen vorgelegt.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 9. November 2021 aufzuheben und den gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2011 000 604 gerichteten Feststellungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: Hilfsantrag 1D v. 3. Februar 2023 mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 6, Hilfsantrag 1E1 v. 16. Februar 2023 mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 5, Hilfsantrag 1F1 v. 16. Februar 2023 mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 4, Hilfsantrag 4 v. 3. Februar 2023 mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 4, Hilfsantrag 5 v. 3. Februar 2023 mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 3, Hilfsantrag 6 v. 3. Februar 2023 mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 4, den Feststellungsantrag im Umfang der Schutzansprüche nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hält die Beschwerde der Antragsgegnerin für unbegründet. Die der Druckschrift D1 entnehmbare Lehre sei gegenüber der eingetragenen Fassung neuheitsschädlich, das betreffende Merkmal sei mindestens aus den Zeichnungen für den Fachmann ohne weiteres offenbart. Die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen hält sie ebenfalls für nicht schutzfähig, so sei bspw. der Einsatz von Leuchtdioden aus der Druckschrift D2 vorbekannt und könne einen erfinderischen Schritt nicht begründen; die weiteren Merkmale nach den Hilfsanträgen seien mit Blick auf die Druckschriften D2, D7 oder D9 ebenfalls für den Fachmann naheliegend. Bezüglich der Hilfsanträge 1E1, 1F1 und 4 - 6 beanstandet sie zudem unzulässige Erweiterung.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Druckschriften bzw. Dokumente eingeführt worden:
D1 DE 90 03 491 U1,
D2 DE 10 2007 031 447 A1,
D3 DE 90 01 471 U1,
D4 DE 10 2006 028 863 A1,
D5 DE 39 40 937 A1,
D6 EP 0 406 565 A2, D7 TW M383523 U1,
D7a englische Übersetzung der D7,
D8 Auszug (§ 67) aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der zum Zeitpunkt des Anmeldetags (16. März 2011) geltenden Fassung,
D9 EP 0 375 975 A2 und
D10 DE 10 2008 037 515 A1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl in der eingetragenen Fassung (Hauptantrag) als auch in der Fassung der Hilfsanträge 1D, 1E1, 1F1, 4, 5 und 6 mangels Vorliegen eines erfinderischen Schritts nicht schutzfähig ist (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 GebrMG).
1. Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig und uneingeschränkt widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2. Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters Ende März 2021 in zulässiger Weise auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Zwar ist die Antragstellerin im parallelen, vor dem LG D… anhängigen Verletzungsprozess selber nicht verklagt; die Klage der Antragsgegnerin richtet sich gegen Abnehmer eines als Verletzung des Streitgebrauchsmusters beanstandeten Produkts der Antragstellerin. Es ist aber ein eigenes rechtliches Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Abnehmer vor Ansprüchen zu bejahen (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 15, Rn. 54), so dass die Antragstellerin das zur Weiterführung des Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren erforderliche Feststellungsinteresse hat. Vor diesem Hintergrund ist der Übergang vom Löschungsantrag auf den Feststellungsantrag auch sachdienlich.
3. Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der Auslegung des Streitgebrauchsmusters ankommt, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Gebrauchsmusterabteilung einen Maschinenbauingenieur (FH) bzw. einen Bachelor of engineering an, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradbeleuchtungen verfügt.
4. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung, in deren Umfang die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster als Hauptantrag verteidigt, ist nicht schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
4.1. Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet - mit einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt:
1 Fahrrad-Frontleuchte (2)
1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6),
1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert,
1.2 und einem Lampenreflektor (8),
1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht,
1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Schutzansprüche 2 - 7 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
4.2. Schutzanspruch 1 beschreibt eine Fahrrad-Frontleuchte 2 (Merkmal 1). Diese weist in einer nicht abschließenden Aufzählung einen flächigen Rückstrahler 6 (Merkmal 1.1), einen Lampenreflektor 8 (Merkmal 1.2) und eine in der Fahrrad- Frontleuchte angeordnete Lichtquelle 12 (Teilmerkmal von Merkmal 1.2.1) auf. Wenngleich Anspruch 1 sich über die Art der Lichtquelle ausschweigt, liest der zuständige Fachmann jedoch die beiden für Fahrrad-Leuchten gängigen Varianten, Glühbirne oder Leuchtdiode, zwanglos mit. Überdies benennt auch Abs. [0018] der GS, dass die Lichtquelle sowohl eine Birne als auch eine Leuchtdiode sein kann. Vorteile hinsichtlich der einen oder anderen Variante nennt das Streitgebrauchsmuster nicht und überlässt insoweit die entsprechende Auswahl dem zuständigen Fachmann, der diese vom praktischen Anwendungsfall zumindest bezüglich Lichtintensität und Kosten abhängig machen wird.
Der Rückstrahler dient gemäß Merkmal 1.1.1 dazu, das von außen einfallende Licht zu reflektieren, wobei bei herkömmlichen Fahrrad-Frontleuchten der Rückstrahler gewöhnlich in einer Ebene mit der Frontscheibe der Frontleuchte, beispielsweise an einem Umfangsrandbereich der Fahrrad-Frontleuchte oder über oder seitlich zu der Frontscheibe der Fahrrad-Frontleuchte, angeordnet ist (vgl. Abs. [0002] der GS).
Merkmal 1.2.1 definiert ferner, dass das von der Birne oder Leuchtdiode emittierte Licht mittels des Lampenreflektors nach außen gerichtet werden soll, dabei lässt es diese Merkmalsgruppe 1.2 in Anspruch 1 nach Hauptantrag offen, welche konkreten Ausgestaltungen, Anordnungen oder stofflichen Besonderheiten den Lampenreflektor dazu befähigt und legt derartige Ausgestaltungen in den Griffbereich des Fachmanns.
Insoweit benennen diese bisher aufgelisteten, gattungsbildenden Merkmale eine typische Fahrrad-Frontleuchte, die, wenn am Fahrrad angebracht, das von vorne (Abs. [0005] der GS) einfallende Lichte mittels des Rückstrahlers reflektiert (und insoweit nach vorne abstrahlt) und das von der Lichtquelle ausgesendete Licht mittels des Lampen-Reflektors ebenfalls i.W. in dieselbe Richtung (nach vorne) abstrahlt.
Merkmal 1.0, das sich auf eine Einbausituation bezieht, bei der der Rückstrahler so ausgerichtet ist, dass seine nicht zwangsläufig eben ausgebildete Fläche - eine solche ist erst mit Anspruch 2 beansprucht - senkrecht zur Horizontalen steht, dient insoweit als Ausgangsdefinition zu der weitergehenden Beschreibung der beanspruchten Fahrrad-Frontleuchte mit Merkmal 1.2.2. Denn dieses schreibt vor, dass der Lampenreflektor so ausgerichtet sein soll, dass der abgestrahlte Lichtstrahl im Sinne einer (Haupt-) Abstrahlrichtung gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet, also gegenüber der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers geneigt ausgerichtet ist.
Der nachstehend als Abb. 1 eingeblendeten, mit Ergänzungen des Senats versehene Fig. 1 der GS, der ein Ausführungsbeispiel entnehmbar ist, lassen sich die vorstehend beschriebenen Definitionen zur Ausrichtung der beiden Reflektoren - Rückstrahler und Lampenreflektor - zueinander zwanglos entnehmen. Erkennbar ist für den zuständigen Fachmann in dieser Abb. 1, dass der Winkel zwischen der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers und der (Haupt-) Abstrahlrichtung des Lampenreflektors (die parallel zu einem in der GS als Bodenplatte bezeichneten
weiteren Bauteil der Fahrrad-Frontleuchte, auf der die Lichtquelle montiert ist, verläuft) zueinander 4,4° beträgt (Wert bereits in der Fig. 1 der GS eingezeichnet). Ein solch bevorzugter Winkel wird überdies auch noch mit Anspruch 7 beansprucht und in Abs. [0017] der GS unter Bezugnahme auf Fig. 1 der GS beschrieben.
Abb. 1: Fig. 1 der GS mit senatsseitigen Ergänzungen
4.3. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neu ist. Denn er beruht jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 i.V.m. dem fachmännischen Wissen und Können.
Die Druckschrift D1 betrifft eine gattungsgemäße Fahrrad-Frontleuchte mit zwei dort als Frontreflektoren bezeichneten oder auch als Katzenaugen bekannten, flächigen Rückstrahlern 15, die Teile einer Frontscheibe 11 ausbilden (vgl. Seite 4, vorletzter Absatz). Seite 4, letzter Absatz der Druckschrift D1 führt aus, dass bei dieser dort beschriebenen Ausführungsform die von außen einfallendes Licht reflektierenden Frontreflektoren - bezogen auf eine Normalstellung der Lampe (vgl. Seite 4, zweiter Absatz), wenn am Fahrrad montiert - senkrecht stehen. Insoweit ist die für das Merkmal 1.2.2 notwendige Vorbedingung des Merkmals 1.0 bereits erfüllt, wonach
ein Rückstrahler - hier sind es beide - mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen stehen soll, bei der am Fahrrad angebrachten Fahrrad-Frontleuchte.
Ausweislich der nachstehend als Abb. 2 eigeblendeten Fig. 6 der Druckschrift D1 ist eine dort als Glühbirne mit ihrem typischen Gewinde und elektrischen Kontakten ausgebildete Lichtquelle in einem Gehäuse 10 der Fahrrad-Frontleuchte angeordnet. Die Birne ist in ein - aufgrund seiner konturierten Darstellung vom Fachmann zwanglos als paraboloider Lampenreflektor identifiziertes - Bauteil mittelbar über eine mit letzterem verbundene Birnenhalterung in dem Brennpunkt des Parabolspiegels eingeschraubt. Körperlich strukturell weitergehende Merkmale neben der fachnotorisch bekannten Bauform des Lampenreflektors, aufgrund derer das von der Birne emittierte und am Lampenreflektor reflektierte Licht als parallele Strahlen durch einen weiteren Teil der Frontscheibe, die aus einem lichtdurchlässigen Glas oder einem lichtdurchlässigen Kunststoff besteht (vgl. Seite 4, erster Absatz), nach außen gerichtet werden können, nennt die Druckschrift D1 nicht; dies ist indes auch unbeachtlich, da sich das Streitgebrauchsmuster, wie vorstehend dargelegt, selbst nicht näher dazu verhält und der Fachmann insoweit für seine spezifischen Anwendungsfälle entsprechende Maßnahmen ergreifen wird.
Abb. 2: Fig. 6 der Druckschrift D1
Fig. 6 der Druckschrift D1 (vgl. Abb. 2) zeigt bei senkrecht stehenden Frontreflektoren der gattungsgemäßen Fahrrad-Frontleuchte, wie mit dem kennzeichnenden Merkmal 1.0 gefordert, eine Neigung des Lampenreflektors nach unten (vgl. ergänzend erneut Seite 4, letzter Absatz), insoweit auch das Merkmal 1.2.2 erfüllend, das gemäß vorstehender Auslegung eine aufgrund der Lampenreflektorausrichtung gegenüber der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers geneigte (Haupt-) Abstrahlrichtung fordert.
4.4. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach Hauptantrag in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch die Unteransprüche 2 - 7 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1D ist nicht schutzfähig, da er ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
5.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1D lautet - mit der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen):
1 Fahrrad-Frontleuchte (2)
1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6),
1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert,
1.2 und einem Lampenreflektor (8),
1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht,
1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist und
1.2.3 die Lichtquelle (12) eine Leuchtdiode aufweist.
1.2.3.1 und die Leuchtdiode oberhalb des Lampenreflektors angeordnet ist, so dass das Licht von der Lichtquelle von oben auf den Lampenreflektor abgestrahlt wird
1.2.4 und die Leuchtdiode auf einer an den Lampenreflektor angrenzenden Bodenplatte montiert ist, wobei
1.2.6 die Bodenplatte und der Lampenreflektor zu einem Bauteil zusammengefasst sind.
5.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1D umfasst alle Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und wird zudem durch die vorgenannten Merkmale 1.2.3, 1.2.3.1, 1.2.4 und 1.2.6 ergänzt.
Soweit die Merkmale der in Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1D beanspruchten Fahrrad-Frontleuchte mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 4.2 zu deren Auslegung gleichermaßen.
Die den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beschränkenden Merkmale 1.2.3 und 1.2.3.1 sind Abs. [0018] der GS, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, entnommen.
Als Lichtquelle wird durch die Aufnahme dieser Merkmale eine Leuchtdiode zwingend gefordert, die darüber hinaus oberhalb des Lampenreflektors angeordnet sein soll, so dass das Licht von der Leuchtdiode von oben auf den Lampenreflektor, der insoweit nunmehr unterhalb der Leuchtdiode, wenn am Fahrrad montiert, angeordnet sein muss, abstrahlt.
Die auf die Ansprüche 3 und 4 bzw. auf die Abs. [0006] und [0007] der GS zurückgehenden Merkmale 1.2.4 und 1.2.6 beschränken den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 weitergehend dahin, dass die Leuchtdiode als gewählte Lichtquelle gemäß Merkmal 1.2.3 auf einer an dem Lampenreflektor angrenzenden Bodenplatte montiert ist, wobei diese beiden Bauteile zu einem einzigen Bauteil zusammengefasst sind. Dadurch könne in vorteilhafter Weise insbesondere sichergestellt werden, dass die Geometrie von der Leuchtdiode zu dem Lampenreflektor genau eingehalten wird.
5.3. Der Gegenstand dieser Anspruchsfassung beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 in Zusammenschau mit derjenigen der Druckschrift D2 und dem fachmännischen Wissen und Können.
Wie bereits bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt ist, ist eine derartige Fahrrad-Frontleuchte nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend. Auf die vorangestellten diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (Ziffer 4.3).
Wie vorstehend bereits dargelegt, sind dem zuständigen Fachmann zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters Fahrrad-Frontleuchten sowohl mit Glühbirnen als auch mit Leuchtdioden bekannt (vgl. Abs. [0018] der GS). Bei der gegenüber der Variante einer lediglich als resistiver Widerstand betriebenen Birne als Lichtquelle alternativen Verwendung einer über eine elektronische Schaltung betriebenen Leuchtdiode als Lichtquelle handelt es sich für den Fachmann um die Anwendung von Austauschmitteln, die sich nach dem praktischen Bedarfsfall richtet.
In der konstruktiven Umsetzung eines Austausches bietet sich für den Fachmann dabei die Lehre der Druckschrift D2 als Vorbild an.
So zeigt und beschreibt die Druckschrift D2 einen Scheinwerfer für ein Zweirad (vgl. Bezeichnung), der eine Leuchtdiode 4 (LED) als Lichtquelle verwendet, die zusammen mit ihrer Platine 3 in einem oberen Bereich eines Reflektors 1 bzw. oberhalb des Bereichs des Reflektors 1, der der eigentlichen Reflexion dient und der als der optisch aktive Bereich des Reflektors verstanden wird (vgl. Abs. [0006]), angeordnet ist. Dieser ist dort als Reflexionsfläche 6 bezeichnet.
Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift D2
Die Leuchtiode ist mit ihrer Platine mit Blick auf die Fig. 3 i.V.m. Abs. [0038] in einer Aussparung des Reflektors 1, die u.a. eine flächige Unterseite, gleichsam eine Bodenplatte aufweist, verklemmt und insoweit auf letzterer montiert. Durch die Anordnung der Leuchtdiode 4 im oberen Bereich des Reflektors 1 wird deren emittiertes Licht von oben auf den optisch aktiven Bereich des Reflektors 1 also auf den streitgebrauchsmustergemäßen, mit der Bodenplatte angrenzend verbundenen Lampenreflektor 6 abgestrahlt (vgl. die vorstehend als Abb. 3 eingeblendete Fig. 1 der Druckschrift D2 i.V.m. Abs. [0033] und [0034]). Somit sind die auf die Verwendung bzw. den Einbau einer Leuchtdiode gerichteten Merkmale 1.2.3, 1.2.3.1, 1.2.4 und 1.2.6 aus der Druckschrift D2 bekannt.
Die dem Fachmann bei der Detailkonstruktion gegenwärtige und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen Handelns naheliegende Ausführungsvariante, wie in der Druckschrift D2 beschrieben, bietet sich insoweit im Rahmen der naheliegenden Substitution der in der Druckschrift D1 betrachteten Glühbirne, einschließlich ihres dazugehörigen typischen Parabolspiegels an. Konstruktive Besonderheiten, die ihn davon abhalten würden, sind nach Überzeugung des Senates nicht ersichtlich. Mithin ist eine Schutzfähigkeit nach der Definition des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1D nicht gegeben, weil deren aus den Merkmalen folgender Aufbau ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 unter folgerichtiger Anwendung der aus der Druckschrift D2 bekannten Lehre hergebrachten Konstruktionsregeln folgt.
5.4. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach Hilfsantrag 1D in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch die Unteransprüche 2 - 6 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
6. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 ist nicht schutzfähig, da er ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Eine Prüfung auf eine unzulässige Erweiterung kann daher dahingestellt bleiben.
6.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1E1 lautet - ähnlich der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen):
1 Fahrrad-Frontleuchte (2)
1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6),
1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert,
1.2 und einem Lampenreflektor (8),
1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht,
1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist und
1.2.3 die Lichtquelle (12) eine Leuchtdiode aufweist.
1.2.3.1 und die Leuchtdiode oberhalb des Lampenreflektors angeordnet ist, so dass das Licht von der Lichtquelle von oben auf den Lampenreflektor abgestrahlt wird und
1.2.4 und die Leuchtdiode auf einer an den Lampenreflektor angrenzenden Bodenplatte montiert ist, wobei
1.2.6 die Bodenplatte und der Lampenreflektor zu einem Bauteil zusammengefasst sind und
1.2.8* der Lampenreflektor ein Parabolspiegel ist, der parallele Strahlen abgibt.
6.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 umfasst alle Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1D und wird zudem durch das vorgenannte Merkmal 1.2.8* ergänzt.
Soweit die Merkmale der in Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1E1 beanspruchten Fahrrad-Frontleuchte mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1D identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter den Ziffern 4.2 und 5.2 zu deren Auslegung gleichermaßen.
Das auf Anspruch 6 i.V.m. Abs. [0016] der GS zurückgehende Merkmal 1.2.8* beschränkt die Fahrrad-Frontleuchte gemäß Hilfsantrag 1E1 dahingehend, dass der Lampenreflektor (8) ein Parabolspiegel ist, der parallele Strahlen abgibt. Dadurch ließe sich gemäß Abs. [0009] der GS die Intensitätsverteilung des Strahls über der Fahrbahn vor dem Fahrrad optimal ausleuchten.
Als ein Parabolspiegel versteht der Fachmann ganz allgemein einen Hohlspiegel in Form eines vollständigen um 360° geschlossenen Rotationsparaboloiden, wie in der Druckschrift D1 gezeigt (vgl. Ausführungen zum Hauptantrag unter Ziffer 4.3). Das Streitgebrauchsmuster offenbart jedoch sowohl in seinem einzigen Ausführungsbeispiel als auch im übrigen Beschreibungsteil keinen derartigen Rotationsparaboloiden. Vielmehr lehrt das Streitgebrauchsmuster nur einen Parabolspiegel, in dessen Brennpunkt, wie fachnotorisch bekannt, die Lichtquelle zur optimalen Ausleuchtung angeordnet sein muss, in Form lediglich eines Teilparaboloids. Denn nur der untere Teil des Lampenreflektors bildet die Reflexionsfläche zur parallelen Strahlenausrichtung, da der obere Teil des Lampenreflektors von der die Lichtquelle tragenden Bodenplatte ausgebildet ist (vgl. insbesondere Abb. 1).
6.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 weist keinen erfinderischen Schritt auf, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 in Zusammenschau mit derjenigen der Druckschrift D2 und dem fachmännischen Wissen und Können.
Wie bereits bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1D ausgeführt ist, beruht die Fahrrad-Frontleuchte mit den dort beanspruchten Mitteln nicht auf einem erfinderischen Schritt. Auf die vorangestellten diesbezüglichen Ausführungen unter den Ziffern 4.3 und 5.3 wird verwiesen.
Die Druckschrift D2 zeigt insbesondere in der Fig. 1 (vgl. Abb. 3) einen reflektierenden als Reflexionsfläche bezeichneten Teilparaboloiden 6 im Sinne vorstehender Auslegung des Merkmals 1.2.8*, bei dem ausweislich Abs. [0006] die Leuchtdiode im Brennpunkt dieser Fläche angeordnet ist.
Das Merkmal 1.2.8* fügt folglich der gegenüber der Druckschrift D1 i.V.m. der Lehre der Druckschrift D2 bereits als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehenden Fahrrad-Frontleuchte nach dem Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1D lediglich ein weiteres, fachnotorisch bekanntes und im Übrigen ebenfalls in der Druckschrift D2 beschriebenes, für den Einbau einer Leuchtdiode konstruktiv vorteilhaftes Merkmal hinzu; mithin ist die mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 definierte Fahrrad-Frontleuchte nicht schutzfähig.
6.4. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach Hilfsantrag 1E1 in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch die Unteransprüche 2 - 5 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
7. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1F1 kann die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ebenfalls mangels Schutzfähigkeit nicht begründen, da der Gegenstand des Schutzanspruchs ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Eine Prüfung auf eine unzulässige Erweiterung kann daher dahingestellt bleiben.
7.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1F1 lautet - ähnlich der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen)
1 Fahrrad-Frontleuchte (2)
1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6),
1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert,
1.2 und einem Lampenreflektor (8),
1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht,
1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist und
1.2.3 die Lichtquelle (12) eine Leuchtdiode aufweist.
1.2.3.1 und die Leuchtdiode oberhalb des Lampenreflektors angeordnet ist, so dass das Licht von der Lichtquelle von oben auf den Lampenreflektor abgestrahlt wird und
1.2.4 und die Leuchtdiode auf einer an den Lampenreflektor angrenzenden Bodenplatte montiert ist, wobei
1.2.6 die Bodenplatte und der Lampenreflektor zu einem Bauteil zusammengefasst sind und
1.2.8* der Lampenreflektor ein Parabolspiegel ist, der parallele Strahlen abgibt sowie
1.2.7 sowie die Lichtquelle auf der Bodenplatte gegenüber dem Lampenreflektor derart montiert ist, dass ein Anteil des abgestrahlten Lichts an dem Lampenreflektor vorbei abgestrahlt wird
1.0.1 und der von der Fahrrad-Frontleuchte (2) abgestrahlte Lichtstrahl zur Horizontalen um etwa 4°, vorzugsweise 4,4° nach unten verläuft.
7.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1F1 umfasst alle Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 und wird zudem durch die vorgenannten Merkmale 1.2.7 und 1.0.1 ergänzt.
Soweit die Merkmale der in Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1F1 beanspruchten Fahrrad-Frontleuchte mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter den Ziffern 4.2, 5.2 und 6.2 zu deren Auslegung gleichermaßen.
Das auf den Anspruch 5 zurückgehende Merkmal 1.2.7 beschränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1E1 dadurch, dass die Lichtquelle, die LED, auf der Bodenplatte gegenüber dem Lampenreflektor derart montiert ist, dass ein Anteil des abgestrahlten Lichts an dem Lampenreflektor vorbei abgestrahlt wird. Dadurch könne gemäß Abs. [0008] der GS in vorteilhafter Weise das Nahfeld auf der Fahrbahn vor dem Fahrrad ausgeleuchtet werden. Dieses lediglich den Erfolg bezeichnende Merkmal impliziert eine körperlich-strukturelle Anweisung dahingehend, dass die auf der Bodenplatte montierte Leuchtdiode so innerhalb der Fahrrad-Frontleuchte angeordnet sein muss, dass neben dem (über den Lampenreflektor des
Teilparaboloiden) die (Haupt-) Abstrahlrichtung erzeugenden parallelen Strahlengang weitere Strahlengänge in einem gegenüber der (Haupt-) Abstrahlrichtung größeren Winkel, jedoch kleiner ca. 90°, gegenüber der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers, direkt nach vorne gerichtet werden müssen (vgl. Strahl A in Abb. 1), ohne indes konkrete Anweisungen hinsichtlich spezieller Anordnungen oder auch zu Minimalanforderungen von Lichtintensitäten zu benennen.
Das dem Anspruch 7 entnommene Merkmal 1.0.1 beschränkt den Gegenstand weitergehend dadurch, dass der Lampenreflektor so zur Lichtquelle ausgerichtet und/oder konturiert sein muss, dass die (Haupt-) Abstrahlrichtung gegenüber der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers um etwa 4° geneigt ist, ohne indes diesbezügliche konstruktive Vorgaben zu machen. Ausweislich Abs. [0010] der GS habe sich dieser Wert für die praktische Anwendung der Fahrrad-Frontleuchte als optimal erwiesen, um die geltenden Ausleuchtungsbestimmungen für das ausgeleuchtete Feld vor dem Fahrrad zu erfüllen.
7.3. Hinsichtlich des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1F1 liegt ebenfalls kein erfinderischer Schritt vor, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 in Zusammenschau mit derjenigen der Druckschrift D2 und dem fachmännischen Wissen und Können, insbes. der fachmännischen Maßnahme zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
Der im Schriftsatz vom 25. Februar 2022 geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin, wonach es sich sinngemäß wohl auch bei der Figur 1 der Druckschrift D2 nur um eine Prinzipskizze handele, der keine Anweisungen hinsichtlich des Merkmals 1.2.7 entnommen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Denn diese "Prinzipskizze", die, wie für den Fachmann zweifelsfrei ersichtlich, aus (zumindest einer) detaillierten technischen Zeichnung entstanden ist, zeigt eine Leuchtdiode 4, die neben der einen in der Fig. 1 strichliniert angedeuteten (Haupt-) Abstrahlrichtung 8 weitere Abstrahlrichtungen aufweisen muss, die durch die nach vorne (in der Figur links dargestellt) transparente Abdeckung des Gehäuses verlaufen müssen.
Abb. 4: Fig. 1 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen des Senats
Wie die um weitere, die transparente vordere Abdeckung ungehindert hindurchtretende Strahlengänge vom Senat ergänzte technische Zeichnung der Fig. 1 der Druckschrift D2 (vgl. Abb. 4) zeigt, würden diese Strahlengänge den Nahbereich vor dem Fahrrad ausleuchten. Neben der Lebenserfahrung, dass die Lampen nicht vollständig abgeschirmt gegenüber Streulicht sind, lehren weder die Zeichnung der Fig. 1 noch die Beschreibung der Druckschrift D2 Abschirmmaßnahmen, die eine andere Auffassung begründen könnte.
Das Merkmal 1.0.1, das den Winkel zwischen (Haupt-) Abstrahlrichtung und der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers mit ca. 4° benennt, ist dem Fachmann ein geläufiger Wert. Denn zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, auf die die GS selbst in Abs. [0010] eingeht ("… die geltenden Ausleuchtungsbestimmungen …", wie vorstehend unter Ziffer 7.2 ausgeführt), und die in § 67 (3) StVZO in der Fassung zum Anmeldetag (vgl. Dokument D8) geregelt sind, ergibt sich dieser Winkel zwangsläufig bei einer "praktische[n] Anwendung der Fahrrad-Frontleuchte" (vgl.
a.a.O.) bzw. einer gängigen Anbringungshöhe der Fahrrad-Frontleuchte von ca. 70 cm über dem Boden an einem Fahrrad; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2020 auf Seite 4/19, die die Bedeutung des vorgenannten Paragrafen dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuschreibt.
Abb. 5: Figur wie aus Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2020 auf Seite 4/19
Mit Hilfe einer einfachen trigonometrischen Funktion (arctan (0,7 / 10) = 4°) unter Beachtung, des Strahlensatzes (der Lichtkegel bzw. der Strahl in der (Haupt-) Abstrahlrichtung trifft bei Erfüllung der Forderung des § 67 (3) StVZO a.F. nach 10 m auf den Boden; vgl. auch Fig. 2 der GS) ergibt sich der 4° - Winkel. Insoweit besagt diese Winkelangabe lediglich, dass die beanspruchte Fahrrad-Frontleuchte für eine Anbringung an einem Fahrrad auf einer gängigen Höhe von den bereits genannten 70 cm unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben konzipiert ist.
Mithin können nach Überzeugung des Senates die dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1E1 hinzugefügten Merkmale 1.2.7 und 1.0.1 keine Schutzfähigkeit begründen, so dass auch der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1F1 nicht schutzfähig ist.
7.4. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach Hilfsantrag 1F1 in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch die Unteransprüche 2 - 4 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
8. Die Gegenstände des Schutzanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 umfassen den Gegenstand des enger gefassten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 6 zeigen - nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht und infolgedessen nicht schutzfähig ist, sind auch die Gegenstände des Schutzanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 nicht schutzfähig. Eine Prüfung auf eine unzulässige Erweiterung kann daher dahingestellt bleiben.
8.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet - ähnlich der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen):
1 Fahrrad-Frontleuchte (2) 1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6), 1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert, 1.2 und einem Lampenreflektor (8), 1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass, 1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht, 1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist,
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.4* die Lichtquelle (12) auf einer an den Lampenreflektor (8) angrenzenden Bodenplatte (14) montiert ist, die,
1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht, 1.2.4.1 in Richtung des Lichtstrahls nach vorne und gegenüber der Horizontalen nach unten geneigt ist, wobei 1.2.5 wobei die Lichtquelle (12) Licht von oben auf den Lampenreflektor (8) abstrahlt, so dass 1.2.5.1 Randbereiche sowie Innenbereiche von dem vom Lampenreflektor reflektierten Licht ausgeleuchtet werden [0020],
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.7* die Lichtquelle (12) auf der Bodenplatte (14) gegenüber dem Lampenreflektor (8) derart montiert ist, dass ein Anteil des abgestrahlten Lichts an dem Lampenreflektor (8) vorbei abgestrahlt wird, 1.2.7.1 so dass ein Nahfeld auf einer Fahrbahn vor dem Fahrrad ausgeleuchtet wird [0008], und
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.0.1 der von der Fahrrad-Frontleuchte (2) abgestrahlte Lichtstrahl zur Horizontalen um etwa 4°, vorzugsweise 4,4° nach unten verläuft.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet - ähnlich der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen):
1 Fahrrad-Frontleuchte (2) 1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6), 1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert, 1.2 und einem Lampenreflektor (8), 1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht, 1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist,
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.4* die Lichtquelle (12) auf einer an den Lampenreflektor (8) angrenzenden Bodenplatte (14) montiert ist, die, 1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht, 1.2.4.1 in Richtung des Lichtstrahls nach vorne und gegenüber der Horizontalen nach unten geneigt ist, wobei 1.2.5 wobei die Lichtquelle (12) Licht von oben auf den Lampenreflektor (8) abstrahlt,
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.7* die Lichtquelle (12) auf der Bodenplatte (14) gegenüber dem Lampenreflektor (8) derart montiert ist, dass ein Anteil des abgestrahlten Lichts an dem Lampenreflektor (8) vorbei abgestrahlt wird, und 1.2.8 der Lampenreflektor ein Parabolspiegel ist.
weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass 1.0.1 der von der Fahrrad-Frontleuchte (2) abgestrahlte Lichtstrahl zur Horizontalen um etwa 4°, vorzugsweise 4,4° nach unten verläuft.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet - ähnlich der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung - wie folgt (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen): 1 Fahrrad-Frontleuchte (2) 1.1 mit einem flächigen Rückstrahler (6),
1.1.1 der von außen einfallendes Licht reflektiert, 1.2 und einem Lampenreflektor (8), 1.2.1 der das von einer Lichtquelle (12) in der Fahrrad-Frontleuchte (2) kommende Licht nach außen richtet,
dadurch gekennzeichnet, dass, 1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht, 1.2.2 der Lampenreflektor (8) so ausgerichtet ist, dass der abgestrahlte Lichtstrahl gegenüber der Horizontalen nach unten gerichtet ist,
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.4* die Lichtquelle (12) auf einer an den Lampenreflektor (8) angrenzenden Bodenplatte (14) montiert ist, die, 1.0 wenn die Fahrrad-Frontleuchte (2) so ausgerichtet ist, dass der Rückstrahler (6) mit seiner Fläche senkrecht zur Horizontalen steht, 1.2.4.1 in Richtung des Lichtstrahls nach vorne und gegenüber der Horizontalen nach unten geneigt ist, 1.2.5 wobei die Lichtquelle (12) Licht von oben auf den Lampenreflektor (8) abstrahlt, so dass 1.2.5.1 Randbereiche sowie Innenbereiche von dem vom Lampenreflektor reflektierten Licht ausgeleuchtet werden [0020],
weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.7* die Lichtquelle (12) auf der Bodenplatte (14) gegenüber dem Lampenreflektor (8) derart montiert ist, dass ein Anteil des abgestrahlten Lichts an dem Lampenreflektor (8) vorbei abgestrahlt wird,
1.2.7.1 so dass ein Nahfeld auf einer Fahrbahn vor dem Fahrrad ausgeleuchtet wird [0008], und 1.2.8 der Lampenreflektor ein Parabolspiegel ist.
weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass 1.0.1 der von der Fahrrad-Frontleuchte (2) abgestrahlte Lichtstrahl zur Horizontalen um etwa 4°, vorzugsweise 4,4° nach unten verläuft.
8.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 umfasst alle Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und wird zudem durch die vorgenannten Merkmale 1.2.4*, 1.2.4.1, 1.2.5, 1.2.5.1, 1.2.7*, 1.2.7.1, 1.2.8 und 1.0.1 ergänzt.
Soweit die Merkmale der in Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beanspruchten Fahrrad-Frontleuchte mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 4.2 zu deren Auslegung gleichermaßen.
Das auf Anspruch 6 i.V.m. Abs. [0016] der GS zurückgehende Merkmal 1.2.8 entspricht mit Ausnahme der fehlenden fachnotorisch bekannten Erläuterung, dass ein Parabolspiegel parallele Strahlen abgibt, dem Merkmal 1.2.8*, das die Klägerin zur Verteidigung des jeweiligen Gegenstandes nach Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1E1 und 1F1 herangezogen hat. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Ziffer 6.2 verwiesen.
Das dem Anspruch 7 entnommene Merkmal 1.0.1 beschränkt den eingetragenen Gegenstand dadurch, dass der von der Fahrrad-Frontleuchte abgestrahlte Lichtstrahl zur Horizontalen um etwa 4°, vorzugsweise 4,4° nach unten verläuft. Dieses Merkmal hat die Antragsgegnerin auch bereits zur Verteidigung des Gegenstandes nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1F1 herangezogen. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Ziffer 7.2 verwiesen.
Die auf den Anspruch 3 der GS zurückgehenden Merkmale 1.2.4* und 1.2.4.1 i.V.m. dem bereits in der erteilten Fassung zur Definition des Merkmals 1.2.2 herangezogene Merkmal 1.0 beschränken den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch, dass bezüglich der Lichtquelle - im Gegensatz zu den vorhergehenden Hilfsanträgen 1D, 1E1 und 1F1, die sämtlich das Merkmal 1.2.4 aufweisen - hier keine Beschränkung in der Wahl der Lichtquelle besteht - dort ist, wie aufgezeigt, die Leuchtdiode optional auf einer an dem Lampenreflektor angrenzenden Bodenplatte montiert -, dabei die Art der Befestigung offen lassend. Die Bodenplatte ist, wenn am Fahrrad montiert, in Richtung des Lichtstrahls nach vorne und gegenüber der Horizontalen nach unten geneigt (Merkmal 1.2.4.1) mit dem Sinngehalt für die Fahrrad-Frontleuchte selbst, dass die Bodenplatte gegenüber der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers geneigt ist (Merkmal 1.0).
Das ebenfalls dem Anspruch 3 der GS entnommene Merkmal 1.2.5 i.V.m. dem auf den Anspruch 5 zurückgehenden Merkmal 1.2.7* (substantiell Merkmal 1.2.7 entsprechend) beschränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 dadurch, dass die Lichtquelle, die Licht von oben auf den Lampenreflektor abstrahlt und insoweit auch oberhalb des Lampenreflektors angeordnet sein muss, auf der Bodenplatte gegenüber dem Lampenreflektor derart montiert ist, dass ein Anteil des abgestrahlten Lichts an dem Lampenreflektor vorbei abgestrahlt wird. Dadurch könne gemäß Abs. [0008] der GS in vorteilhafter Weise das Nahfeld auf der Fahrbahn vor dem Fahrrad ausgeleuchtet werden. Dieses lediglich den Erfolg bezeichnende Merkmal impliziert eine körperlich-strukturelle Anweisung dahingehend, dass die oberhalb des Lampenreflektors auf der Bodenplatte montierte Lichtquelle so innerhalb des Fahrrad-Frontleuchte angeordnet sein muss, dass neben dem die (Haupt-) Abstrahlrichtung erzeugenden parallelen Strahlengang weitere Strahlengänge in einem gegenüber der (Haupt-) Abstrahlrichtung größeren Winkel, jedoch kleiner ca. 90°, gegenüber der oder den Flächennormalen des Rückstrahlers, direkt nach vorne gerichtet werden müssen (vgl. Strahl A in Abb. 1), ohne indes konkrete Anweisungen hinsichtlich spezieller Anordnungen oder auch zu Minimalanforderungen von Lichtintensitäten zu benennen.
Das dem Abs. [0008] der GS entnommene Merkmal 1.2.7.1 fordert, dass ein Nahfeld auf einer Fahrbahn vor dem Fahrrad ausgeleuchtet wird. Dabei handelt es sich um eine Wirkung, die der zuständige Fachmann der Kombination der Merkmale 1.2.5 und 1.2.7*, wie vorstehend dargelegt, bereits unterstellt hat.
Das dem Abs. [0020] entnommene Merkmal 1.2.5.1 erläutert neben den aus den am Lampenreflektor vorbei abgestrahlten Lichtstrahlen, die den Nahbereich ausleuchten (vgl. Abs. [0020], zweiter Satz), weitere Ausleuchtungen, hierbei weitere Begrifflichkeiten ohne weitergehende Definitionen benennend, wie Randbereiche und Innenbereiche, mit steigender Helligkeit der Ausleuchtung bis hin zu dem Bereich, der von der (Haupt-) Abstrahlrichtung ausgeleuchtet wird (vgl. Abs. [0020], dritter Satz). Der vierte Satz in Abs. [0020] schließt insoweit die vorstehenden Erläuterungen dahingehend ab, dass diese Form der Ausleuchtung den geltenden Vorschriften für Fahrrad-Frontleuchten entspricht, mit der Implikation, dass der Fachmann ohnehin angehalten ist, seine Konstruktion so vorzusehen, dass sich das vorbeschriebene Ausleuchtungsmuster einstellt. Spezielle Vorgaben zu dafür notwendigen körperlich-strukturellen Ausführungen gibt der Anspruch überdies nicht, so dass diese in die Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns gelegt sind. Insoweit wird mit Merkmal 1.2.5.1 ebenfalls eine lediglich bekannte Wirkung unterstellt.
8.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist vom Stand der Technik nahegelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 in Zusammenschau mit derjenigen der Druckschrift D2 und dem fachmännischen Wissen und Können, insbes. der fachmännischen Maßnahme zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
Wie bereits bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt ist, ist eine derartige Fahrrad-Frontleuchte ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend. Auf die vorangestellten diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (Ziffer 4.3).
Wie vorstehend bereits dargelegt sind dem zuständigen Fachmann zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters Fahrrad-Frontleuchten sowohl mit Glühbirnen als auch mit Leuchtdioden bekannt (vgl. Abs. [0018] der GS). Bei der gegenüber der Variante einer lediglich als resistiver Widerstand betriebenen Birne als Lichtquelle alternativen Verwendung einer über eine elektronische Schaltung betriebenen Leuchtdiode als Lichtquelle handelt es sich für den Fachmann um die Anwendung von Austauschmitteln, die sich nach dem praktischen Bedarfsfall richtet. In der konstruktiven Umsetzung eines Austausches bietet sich für den Fachmann dabei die Lehre der Druckschrift D2 als Vorbild an.
So lassen sich der Druckschrift D2 die Merkmale 1.2.7*, 1.2.8 und 1.0.1 entnehmen. Hierzu wurde bereits zu den Hilfsanträgen 1E1 und 1F1 ausgeführt, so dass sich hier ein weiteres Eingehen auf sie erübrigt und lediglich auf die Ausführungen unter den Ziffern 6.3 und 7.3 verwiesen wird.
Ferner zeigt und beschreibt die Druckschrift D2 eine zur Glühbirne als Lichtquelle präsente alternative, vom Fachmann als Austauschmittel verstandene Leuchtdiode 4, die zusammen mit ihrer Platine 3, in einer nach vorne und gegenüber der Horizontalen (wenn am Fahrrad montiert) geneigten Aussparung, oberhalb des Lampenreflektors 6 angeordnet ist. Die Lichtquelle ist mit ihrer Platine mit Blick auf die dortige Fig. 3 i.V.m. Abs. [0038] in der Aussparung, die u.a. eine flächige Unterseite, gleichsam eine Bodenplatte aufweist, verklemmt und insoweit auf letzterer montiert. Zur Erzeugung eines von den gesetzlichen Vorgaben geleitetes Ausleuchtungsmuster wird durch diese spezielle Anordnung der Lichtquelle im oberen Bereich des Reflektors jedenfalls i.V.m. mit weiteren indes nicht geforderten fachmännischen notwendigen weitergehenden Ausgestaltungen das Licht von oben sowohl auf den Lampenreflektor 6 als auch an diesem vorbei abgestrahlt, wenn am Fahrrad verbaut (vgl. ergänzend Abb. 4 i.V.m. mit den Ausführungen unter Ziffer 7.3 zu Merkmal 1.2.7). Somit sind die Merkmale 1.2.4*, 1.2.4.1 und 1.2.5 jedenfalls aus der Druckschrift D2 i.V.m. Fachwissen nahegelegt.
Die noch verbliebenen Merkmale 1.2.5.1 und 1.2.7.1 können keinen Beitrag zur Beurteilung der Schutzfähigkeit leisten (vgl. Ausführungen unter Ziffer 8.2).
Die dem Fachmann bei der Detailkonstruktion gegenwärtige und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen Handelns naheliegende Ausführungsvariante, wie in der Druckschrift D2 beschrieben, bietet sich insoweit im Rahmen der naheliegenden Substitution der in der Druckschrift D1 betrachteten Glühbirne an. Konstruktive Besonderheiten, die ihn davon abhalten würden, sind nach Überzeugung des Senates nicht ersichtlich. Mithin ist eine Schutzfähigkeit nach der Definition des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht gegeben, weil deren aus den Merkmalen folgender Aufbau ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 unter folgerichtiger Anwendung der aus der Druckschrift D2 bekannten Lehre hergebrachten Konstruktionsregeln folgt.
Damit ergeben sich die Gegenstände des jeweiligen Schutzanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 4 bis 6 mit sämtlichen Merkmalen für den Fachmann in naheliegender Weise und sind insoweit nicht schutzfähig.
8.4. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach den Hilfsanträgen 4 bis 6 jeweils in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem jeweiligen Schutzanspruch 1 auch die jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Geier Körtge