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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 14 W (pat) 30/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 30/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 30/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 09 400
…
BPatG 152 10.99 …
hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Wagner als Vorsitzenden sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2001 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 198 09 400 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Aufbereitung von Reststoffgemengen und zur Konversion von kohlenstoffhaltigen Rest- oder Rohstoffen in den Reststoffgemengen und Vorrichtung zur Durchführung derartiger Verfahren"
widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 15 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet: 1. Verfahren zur Aufbereitung von Reststoffmengen und zur Konversion von kohlenstoffhaltigen Rest- oder Rohstoffen in den Reststoffgemengen, dadurch gekennzeichnet, daß
(a) die in den Reststoffgemengen enthaltenen kohlenstoffhaltigen Rest- oder Rohstoffe von anorganischen und/ oder metallischen Materialien getrennt werden, (b) die kohlenstoffhaltigen Rest- oder Rohstoffe entwässert und pelletiert werden, (c) das im Zuge der Entwässerung anfallende Abpresswasser in einem oder mehreren Reaktoren einer Fermentation unterzogen wird, (d1) das im Zuge der Fermentation (c) gebildete Biogas in mindestens einem Kraftwerk zur Energiegewinnung eingesetzt und/oder (d2) das Biogas mindestens einem Druckreaktor zugeführt und dort mit den gemäß (b) pelletierten Rest- oder Rohstoffen aufgeschlossen wird.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 15 wird auf die Akte verwiesen.
Der Widerruf ist damit begründet, dass das Patent dem Einsprechenden widerrechtlich entnommen sei. Aufgrund der vom Einsprechenden vorgelegten Dokumente
(1) Förderanfrage vom 10.01.1996 zum Projektvorschlag "Umwandlung regenerativer Primärenergie in ständig verfügbare Sekundärenergie und dezentrale, unternehmensübergreifende Nutzung in Gewerbeparks"; (2) Dokumente zur Bauvoranfrage und zum Bau einer Aufbereitungsanlage für Biomasse (11.09.1996); (3) verschiedene Korrespondenz zwischen Herrn Winkelkötter und der ThermoChem, Inc., USA, bezüglich steam reformer (1./17.11.1996); (4) Schreiben SCS-Technology an Herrn Winkelkötter (28.04.1997); (5) Vertrag zwischen Winkelkötter Energie-Anlagen (WEA), Peter Winkelkötter, und Alexander Koslowsky (23.09.1996); (6) Geheimhaltungsabkommen zwischen A & B Wirtschaftsdienst Dallinger und Staiger oHG und WEA vom 10.07.1997; (7) Angebotsschreiben der Firma WEA, Herrn Winkelkötter, Exklusivlizenzvertrag zwischen Herrn Winkelkötter und der Firma WEA GmbH i.G. sowie verschiedene Dokumente zur Aufbereitungsanlage für Biomasse der Firma WEA, Anzing, Herrn Winkelkötter, vom 16. bzw. 23.07.1999; (8) Kopie URNr. S 1657/1997 der Notare Rüdiger Graf zu Castell/Walter Singer vom 23.07.1997; (9) verschiedene Gutachten von Prof. Dr. Werner Rammensee, Uni Köln, vom 20.09.1997, 28.10.1997; (10) Manuskript eines Artikels und Vortrags "Vom Landwirt zum Energiewirt", Peter Winkelkötter (20.10.1997); (11) Schreiben von Herrn Peter Winkelkötter an die Herren Dallinger/Staiger/ Dr. Hirschmann vom 21.11.1997; (12) verschiedene Schreiben der Firma WABAG bzw. Herrn Winkelkötter vom 07. und 08.01.1998, (13) Kopie Vertretungsbescheinigung der Firma A & B Anlagenberatung und Vermittlung GmbH, Oberhaching
sei glaubhaft, dass der Einsprechende im Erfindungsbesitz war, bevor die Patentinhaber das Verfahren gemäß Streitpatent am 5. März 1998 anmeldeten. Auch die Wesensgleichheit der entnommenen und patentierten Erfindung stehe außer Frage, was sich insbesondere mit den Dokumenten (1) und (9) begründen lasse. Gemäß dem aus (1) hervorgehenden Anlagenkonzept würden organische Stoffe und Abfälle zunächst entwässert und pelletiert, die anfallenden Abwässer fermentiert und das entstehende Biogas teilweise in ein Blockheizkraftwerk bzw. einen Gasmotor zur Strom- und Wärmeerzeugung geleitet. Der Rest des Biogases und die Pellets würden in einem Druckreaktor aufgeschlossen. Diese Vorgehensweise sei identisch mit den Verfahrensmaßnahmen des Anspruchs 1 und den Merkmalen des Anspruchs 13 der Streitpatentschrift. Aus dem Gutachten (9) ließen sich ebenfalls alle Einzelheiten des streitpatentgemäßen Verfahrens und der Vorrichtung entnehmen. Auch sei die Entnahme widerrechtlich erfolgt, wie vom Einsprechenden in seinem Einspruchsschriftsatz unwidersprochen von den Patentinhabern glaubhaft dargestellt sei, wozu insbesondere auf Dokument (11) verwiesen werde.
Gegen den Beschluss vom 13. November 2001 richtet sich die am 14. Dezember 2001 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Patentinhaber vom 13. Dezember 2001. Sie haben keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt, sondern lediglich mit Schreiben vom 12. April 2002 sinngemäß eine Beschwerdebegründung durch einen Anwalt angekündigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaber ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dem Einsprechenden das Patent widerrechtlich entnommen wurde. Wie im Beschluss ausgeführt, ist es aufgrund der vorgelegten Dokumente glaubhaft, dass der Einsprechende im Erfindungsbesitz war, bevor das Streitpatent angemeldet wurde und die entnommene und die patentierte Erfindung wesengleich ist, wie aus den im Einspruchsbeschluss herangezogenen Dokumenten (1) und (9) hervorgeht. Auch die gemäß dem gültigen Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschriebene Abtrennung von anorganischen und metallischen Materialien ergibt sich aus dem zu (9) gehörenden Kurzgutachten auf S 2 Abschnitt 2. a).
Die Patentinhaber haben sich zum Vorbringen des Einsprechenden im Verlauf des Einspruchsverfahrens schon nicht geäußert. Sie hatten auch ausreichend Gelegenheit, die Beschwerde zu begründen. Sie haben trotz ihrer Ankündigung vom 12. April 2002, die Umstände der beanstandeten Patentanmeldung bis Ende des Monats (April 2002) zu erläutern, nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte. Ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Begründung war in Anbetracht dieses erheblichen Zeitablaufs nicht angezeigt.
Eine mündliche Verhandlung ist von den Patentinhabern nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Wagner Harrer Proksch-Ledig Gerster
Ko