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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - IV ZR 10/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 10/21 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Die Rechtsfrage nach den Folgen des Fehlens von Angaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) ist durch das Senatsurteil vom 10. Februar 2021 (IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 15 ff.) bereits zum Nachteil des Klägers beantwortet worden. Danach ist die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn eine Verbraucherinformation hinsichtlich der Mitteilung über die Verpflichtung des Versicherers zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds inhaltlich unzutreffend und unvollständig ist, weil die vollständige und zutreffende Information einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 EUR
Unterschrift
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Bommel
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 12.05.2020; 11 O 7211/19 / OLG Nürnberg; 15.12.2020; 8 U 1961/20