Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2004 - 9 A 71/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 71/03 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage im Erörterungstermin vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf die zuletzt angekündigten Klageanträge entsprechen 10 000 EUR der sich daraus für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache.