BGH
29. Januar 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - 1 StR 385/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 385/19 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Tenor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.416 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Diebstahls in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung "von Wertersatz" in Höhe von 6.616 Euro sowie die Einziehung eines Smartphones angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in geringem Umfang Erfolg.
Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung der Einziehung des Smartphones des Angeklagten ist dessen Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Landgerichts, dass der Wert der Taterträge im Fall B.I.2 a) der Urteilsgründe 1.410 Euro und im Fall B.I.2 b) der Urteilsgründe 5.206 Euro, insgesamt mithin 6.616 Euro beträgt. Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass es in Höhe eines Betrages von 1.200 Euro nach § 73 Abs. 3 StGB die Einziehung des aus der Tatbeute erworbenen Smartphones als Ersatzgegenstand angeordnet hat. In diesem Umfang scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB aus. Der Senat ändert den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.
Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Unterschrift
Raum Jäger Cirener
Hohoff Pernice
Vorinstanz
München LG II; 01.02.2019; 43 Js 6730/18 2 KLs