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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 22.01.2026 - 12 W (pat) 23/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 23/23 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2011 016 568
ECLI:DE:BPatG:2026:220126B12Wpat23.23.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dr. Weitzel und der Richter Dipl.- Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2022 aufgehoben und das Patent 10 2011 016 568 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 13. März 2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen das am 7. April 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der inneren Priorität mit dem Az. 10 2010 018 768.2 vom 29. April 2010 angemeldete und am 21. Februar 2019 veröffentlichte Patent 10 2011 016 568 (Patentschrift DE 10 2011 016 568 B4 mit der Bezeichnung "Fliehkraftpendel") hat die Einsprechende mit am 21. November 2019 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben.
Mit in der Anhörung am 23. November 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 18 des DPMA das Patent beschränkt aufrechterhalten. Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 (1) Nr. 4 PatG). Der Gegenstand des in der Anhörung eingereichten Hilfsantrags 1 sei jedoch ursprünglich offenbart, ausführbar und auch patentfähig.
Gegen diesen der Patentinhaberin am 7. Dezember 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2022 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der zuletzt beantragten Fassung ursprünglich offenbart sei und auch den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitere.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1 bis 6 vom 13. März 2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach werde der Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung erweitert, da dessen Merkmal "mit unterschiedlichen Radien (Ra, Rs) beziehungsweise bogenförmigen Erweiterungen (Ra+aΔ, Rs+sΔ)" nicht in die geltende, als Hilfsantrag 1 eingegangene Fassung übernommen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich eine unzulässige Erweiterung daraus, dass nur einzelne Ausgestaltungsmerkmale der Laufbahnen aus dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 und dem zugehörigen Beschreibungsabsatz in den Anspruch 1 aufgenommen worden seien, nicht aber die zugehörigen Anordnungsmerkmale.
Der geltende Anspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederung: 1.1 Fliehkraftpendel (1) insbesondere in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit
1.2 einem drehangetriebenen Aufnahmeteil (3) und
1.3 an diesem über den Umfang verteilten Pendelmassen (5, 6),
1.4 die mittels in diesen und komplementär im Aufnahmeteil (3) vorgesehenen Laufbahnen (10, 11) abwälzenden Wälzkörpern (7) verschwenkbar gegenüber dem Aufnahmeteil (3) angeordnet sind,
1.5 wobei die Laufbahnen (10, 11) bezüglich einer Mittellage in Umfangsrichtung asymmetrisch zueinander ausgebildete Laufbahnsegmente (12, 13, 14, 15) aufweisen,
1.5' wobei von den Laufbahnen (10, 11) jede Laufbahn (10, 11) in Umfangsrichtung ein bogenförmiges Laufbahnsegment (12, 14) und ein kreissegmentförmiges Laufbahnsegment (13, 15) aufweist, die in der Mittellage ineinander übergehen,
1.5.1' wobei das bogenförmige Laufbahnsegment eine bogenförmige Erweiterung (Ra+aΔ, Rs+sΔ) aufweist, wobei das kreissegmentförmige Laufbahnsegment einen Radius (Ra, Rs) aufweist, wobei sich die bogenförmigen Erweiterung (Ra+aΔ, Rs+sΔ) ausgehend von dem Radius (Ra, Rs) des kreissegmentförmigem Laufbahnsegments mit zunehmendem Schwungwinkel erweitert.
Der erteilte Anspruch 1 enthielt nach den Merkmalen 1.1 bis 1.5 anstelle der Merkmale 1.5' und 1.5.1' des geltenden Anspruchs 1 das Merkmal 1.5.1:
1.5.1 wobei die Laufbahnen (10, 11) in Umfangsrichtung zwei ineinander bogen- beziehungsweise kreissegmentförmig ineinander übergehende Laufbahnsegmente (11, 12, 13, 14) mit unterschiedlichen Radien (Ra, Rs) beziehungsweise bogenförmigen Erweiterungen (Ra+aΔ, Rs+sΔ) aufweisen. An den geltenden Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 an, wobei zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sie zur antragsgemäßen Aufrechterhaltung mit den als Hilfsantrag 1 eingegangenen Ansprüchen führt.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift (PS) ein Fliehkraftpendel insbesondere in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit einem drehangetriebenen Aufnahmeteil und an diesem über den Umfang verteilten Pendelmassen, die mittels in diesen und komplementär im Aufnahmeteil vorgesehenen Laufbahnen abwälzenden Wälzkörpern verschwenkbar gegenüber dem Aufnahmeteil angeordnet sind.
Derartige Fliehkraftpendel seien gemäß den Absätzen [0002] bis [0004] der Patentschrift im Stand der Technik unter anderem aus der DE 10 2009 021 355 A1 oder der GB 598 811 bekannt. Zu letzterer Druckschrift wird außerdem angeführt, dass bei einer trapezförmigen Anordnung der Kontaktpunkte der beiden einer Pendelmasse zugeordneten Wälzkörper in Verbindung mit einer kreissegmentförmigen Ausbildung der Laufbahnen die Bewegung der beiden Wälzkörper ungleich sei und Rutsch- und Gleitzustände auftreten würden.
Als Aufgabe der Erfindung ist dementsprechend in Absatz [0005] angegeben, ein Fliehkraftpendel mit verbesserter Ausnutzung des Bauraums und/oder verbesserter Schwingungstilgung insbesondere vor dem Hintergrund einer zu vermeidenden oder zumindest verminderten gleitenden Bewegung der Wälzkörper in den Laufbahnen vorzuschlagen. Diese Aufgabe soll durch ein Fliehkraftpendel mit einer Ausbildung der Laufbahnen gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden.
2. Als Fachmann wird ein Fachhochschul-Diplomingenieur oder -Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau als zuständig angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schwingungsdämpfern und Schwingungstilgern, insbesondere Fliehkraftpendeln, in Antriebssträngen von Kraftfahrzeugen verfügt.
3. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 1.1 bis 1.4 den üblichen Aufbau eines Fliehkraftpendels, bei dem Pendelmassen mit ihren Laufbahnen über Wälzkörper in komplementären Laufbahnen eines Aufnahmeteils verschwenkbar geführt werden.
Die Merkmale 1.5, 1.5' und 1.5.1', welche die Ausgestaltung der Laufbahnen betreffen, bedürfen einer genaueren Betrachtung:
Nach Merkmal 1.5 wird die Laufbahn durch Laufbahnsegmente ausgebildet, die bezüglich einer "Mittellage" in Umfangsrichtung ausgebildet sind. Unter einer "Mittellage" eines pendelnden Fliehkraft-Pendels versteht der Fachmann die mittlere Lage bzw. Null-Lage zwischen den beiden Ausschwingrichtungen, bei der sich das Fliehkraftpendel in einem "lastfreien Zustand" befindet (s. Abs. [0014] PS, Anmerkung zu Figur 1), d.h. in dem das Pendel nicht durch Schwingungskräfte in eine der beiden Schwenkrichtungen ausgelenkt ist. Diese Auslegung ergibt sich aus Abs. [0016] in Verbindung mit Figur 1, in der die Mittellage dargestellt ist. Bezüglich dieser Mittellage wird die Laufbahn in Laufbahnsegmente aufgeteilt, wobei diese Laufbahnsegmente zueinander asymmetrisch ausgebildet sind. Dabei lässt der Wortlaut offen, wie viele Laufbahnsegmente jeweils vorhanden sind; jedoch müssen mindestens zwei vorhanden sein, d.h. zumindest je ein Laufbahnsegment auf den einander gegenüberliegenden Seiten bezogen auf die Mittellage. Da die Ausbildung der Laufbahnsegmente bezüglich der Mittellage in Umfangsrichtung erfolgt, ist als Symmetrieachse eine durch die Mittellage verlaufende und dort senkrecht zur Umfangsrichtung stehende Achse anzusehen. Bezüglich dieser Achse liegt keine Symmetrie der beiden Laufbahnhälften vor, d. h. die auf der einen Seite der Mittellage befindlichen Laufbahnsegmente lassen sich nicht durch eine Spiegelung auf die Laufbahnsegmente der anderen Seite abbilden bzw. überführen.
Der Aufbau der Laufbahnen wird im Merkmal 1.5' dahingehend konkretisiert, dass jede Laufbahn ein bogenförmiges Laufbahnsegment aufweist, das in der Mittellage in ein kreissegmentförmiges Laufbahnsegment übergeht. Zur Ausgestaltung dieser Laufbahnsegmente wird im Merkmal 1.5.1' noch weiter festgelegt, dass das bogenförmige Laufbahnsegment eine bogenförmige Erweiterung (aΔ, sΔ) und das kreissegmentförmige Laufbahnsegment einen Radius aufweist. Damit ist der Unterschied zwischen den beiden Laufbahnsegmenten in der Weise klargestellt, dass
- "kreissegmentförmig" einen konstanten Radius (Ra, Rs)
- "bogenförmig mit einer bogenförmigen Erweiterung" einen inkremental um aΔ bzw. sΔ zunehmenden Radius
voraussetzt. Die kontinuierliche Zunahme des Radius ergibt sich hierbei aus dem weiteren Merkmalszusatz, dass sich "die bogenförmige Erweiterung ausgehend von dem Radius des kreissegmentförmigen Laufbahnsegments mit zunehmenden Schwungwinkel erweitert". Hierdurch wird neben der kontinuierlichen Zunahme des Radius auch die Richtung der Zunahme, d. h. von der Mittellage ausgehend in Richtung der Auslenkung, festgelegt.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus und ist damit nicht unzulässig erweitert (§ 21 (1) Nr. 4 PatG).
4.a Die Merkmale 1.1 bis 1.5 entsprechen dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Die nunmehr beanspruchte geometrische Ausgestaltung der Laufbahnen gemäß den Merkmalen 1.5' und 1.5.1' Laufbahnen ist in den Ausführungsbeispielen nach Figur 3 oder 4 gezeigt und im zugehörigen Beschreibungsabsatz [0023] der Offenlegungsschrift (OS) bzw. Beschreibungsseite 6, 1. Absatz, der Anmeldungsunterlagen beschrieben:
Ausschnitt aus Figur 3 der OS Ausschnitt aus Figur 4 der OS (mit farbigen Hervorhebungen)
Die Laufbahnen 10, 11 sind aus den Laufbahnsegmenten 12, 13, 14, 15 gebildet, die aus ineinander übergehenden Kreis- beziehungsweise Bogensegmenten mit unterschiedlichem Radius gebildet sind. … Die kreissegmentförmigen Laufbahnsegmente 13, 15 werden durch den Radius Rs in der Pendelmasse und den Radius Ra für das Aufnahmeteil 3 bestimmt. Die bogenförmigen Laufbahnsegmente 12, 14 werden durch sich erweiternde Kreissegmente mit sich vergrößerten bogenförmigen Erweiterungen Ra+aΔ am Aufnahmeteil 3 und bogenförmigen Erweiterungen Rs+sΔ an den Pendelmassen 5, 6 vorgegeben.
Das letzte Teilmerkmal von Merkmal 1.5.1' ("sich die bogenförmige Erweiterung ausgehend von dem Radius des kreissegmentförmigen Laufbahnsegments mit zunehmenden Schwungwinkel erweitert") ergibt sich ebenfalls aus dem letzten Satz des Absatzes [0023] OS und ist auch in den Figuren 3 und 4 eindeutig erkennbar - siehe Figurenausschnitte oben. Damit gehen die Merkmale der Merkmalsgruppen 1.5' und 1.5.1' aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hervor.
Der Einwand der Einsprechenden, dass die Übernahme von nur einzelnen Merkmalen aus einem Ausführungsbeispiel zu einer unzulässigen Erweiterung im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung führten, überzeugt nicht. Zwar sind bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der ursprünglichen Anmeldung die Laufbahnen jeweils paarweise im Aufnahmeteil bzw. in der Pendelmasse vorgesehen und zueinander an einer Symmetrielinie 20 gespiegelt angeordnet und weiterhin die bogenförmig sich erweiternden Laufbahnsegmente jeder Laufbahn in jeweils bestimmter Weise zur Symmetrielinie hin oder von der Symmetrielinie weg weisend angeordnet. Jedoch war bereits der ursprünglichen Anmeldung entnehmbar, dass als erfindungsgemäß die Ausbildung jeder einzelnen Laufbahn für sich betrachtet unter Schutz gestellt werden sollte, ohne an eine bestimmte Anordnung mehrerer Laufbahnen relativ zueinander geknüpft zu sein. Denn bereits der ursprünglich eingereichte Anspruch 1, der die Merkmale 1.1 bis 1.5 umfasste, erwähnte zwar in Merkmal 1.4 das Vorhandensein mehrerer Laufbahnen in den Pendelmassen und komplementär im Aufnahmeteil. Er enthielt jedoch keine Angaben zur Anordnung dieser Laufbahnen relativ zueinander, sondern lehrte im kennzeichnenden Merkmal 1.5 nur die asymmetrische Ausbildung jeder einzelnen Laufbahn für sich betrachtet. Durch die weiteren in den geltenden Anspruch 1 aufgenommenen Angaben zu dieser asymmetrischen Ausbildung jeder einzelnen Laufbahn, nämlich die Beschränkung auf eine von mehreren ursprünglich offenbarten Ausführungsformen, wird daher der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht gegenüber dem Inhalt der Anmeldung verallgemeinert, sondern zulässig beschränkt.
4.b Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 6, 7, 8, 2 und 3 mit angepassten Rückbezügen und sind deshalb ebenfalls zulässig.
5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erweitert auch nicht den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung (§ 22 (1) PatG).
5.a Die erteilte Fassung des Anspruchs 1 enthält das nachfolgend angeführte Merkmal 1.5.1, das sich nicht wörtlich in der geltenden Fassung wiederfindet:
wobei die Laufbahnen (10, 11) in Umfangsrichtung zwei ineinander bogenbeziehungsweise kreissegmentförmig ineinander übergehende Laufbahnsegmente (11, 12, 13, 14) mit unterschiedlichen Radien (Ra, Rs) beziehungsweise bogenförmigen Erweiterungen (Ra+aΔ, Rs+sΔ) aufweisen.
Im ersten Teil des Merkmals werden unterschiedliche Kombinationen von ineinander übergehenden kreissegmentförmigen bzw. bogenförmigen Laufbahnsegmenten mit bogenförmigen Erweiterungen als "und/oder"-Alternativen beansprucht, wobei die weitere Einschränkung "mit unterschiedlichen Radien beziehungsweise bogenförmigen Erweiterungen" je nach Lesart offenlässt, ob sie sich
- auf die Laufbahnsegmente einer Laufbahn
oder
- auf die Laufbahnsegmente von verschiedenen, insbesondere im Aufnahmeteil und in der Pendelmasse angeordneten Laufbahnen,
bezieht.
Somit ist der Fachmann gehalten, die Beschreibung der Patentschrift heranzuziehen, um dieses Merkmal richtig verstehen bzw. zuordnen zu können.
Hierzu erhält er im allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0010] den Hinweis, dass erfindungsgemäß
"die Laufbahnen in Umfangsrichtung in zwei ineinander übergehende Laufbahnsegmente geteilt [sind], die aus zwei oder mehreren Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien gebildet sind, bzw. bogenförmige Erweiterungen aufweisen." Da dieser Absatz allgemein die Ausgestaltung von Laufbahnen i. S. v. jeder Laufbahn betrifft, beziehen sich die unterschiedlichen Radien auf die Radien der Laufbahnsegmente, konkret der Kreissegmente, einer Laufbahn.
Dagegen erhält er in der Figurenbeschreibung zu Figur 3 in Absatz [0019] den Hinweis:
"die Laufbahnen 10, 11 sind aus den Laufbahnsegmenten 12, 13, 14, 15 gebildet, die aus ineinander übergehenden Kreis- beziehungsweise Bogensegmenten mit unterschiedlichem Radius gebildet sind".
Da es hierbei um die Ausbildung von verschiedenen Laufbahnen 10 und 11 im Aufnahmeteil bzw. in der Pendelmasse geht, kann der Fachmann diese Formulierung so verstehen, dass die Laufbahnen 10 aus Kreis- bzw. Bogensegmenten gebildet sind, die einen anderen und damit unterschiedlichen Radius aufweisen als die Kreis- bzw. Bogensegmente der Laufbahn 11. Für ein solches Verständnis könnte auch als Indiz gewertet werden, dass im Anspruch 1 und in der Figur 3 für die kreissegmentförmigen bzw. bogenförmigen Laufbahnsegmente unterschiedliche Radien Ra und Rs bzw. Erweiterungen aΔ und sΔ für die Laufbahnen des Aufnahmeteils bzw. der Pendelmasse angegeben sind, worauf die Einsprechende hingewiesen hat. Im Gegensatz hierzu versteht die Patentinhaberin die Passage in der Weise, dass sich der unterschiedliche Radius unmittelbar auf die beiden Laufbahnsegmente der ineinander übergehenden Kreis- beziehungsweise Bogensegmente einer jeden Laufbahn bezieht.
Somit finden sich dafür, worauf sich die "unterschiedliche Radien" im erteilten Anspruch 1 beziehen sollen, in der Beschreibung Hinweise für eine sowohl allgemeine als auch für eine engere, am Ausführungsbeispiel orientierte Lesart des Merkmals. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Patents bzw. dessen allgemeiner Lehre wird der Fachmann sich allerdings regelmäßig an der allgemeinen Lehre orientieren, wobei ergänzend zu dem oben zitierten Absatz [0010] im vorhergehenden Absatz [0009] ausgeführt ist, dass "die Laufbahnen in Laufbahnsegmente geteilt [werden], die ausgehend von der Mittellage in Umfangsrichtung unterschiedliche Steigungen in radialer Richtung aufweisen". Da der Begriff "unterschiedliche Steigungen" im vorliegenden Kontext gleichbedeutend mit "unterschiedlichen Radien" ist und diese im Absatz [0009] auf jeweils eine Laufbahn bezogen sind, kommt es entsprechend der Lehre bei der Ausgestaltung einer Laufbahn auf das Vorsehen unterschiedlicher Radien an. Eine Auslegung des Anspruchs im engeren Sinne ist hier somit nicht angebracht, da auch bei Anwendung der allgemeineren Lehre der angestrebte technische Erfolg erreicht wird; damit verbietet sich eine einschränkende Auslegung.
Auch das von der Einsprechenden angeführte Argument der Bezugszeichen in Anspruch 1, die überdies nicht beschränkend sind, greift nicht durch. So können diese bei unbefangener Betrachtung auch lediglich als Zitierung der im Ausführungsbeispiel angeführten Radien und Erweiterungen angesehen werden.
Damit wird das Merkmal "mit unterschiedlichen Radien beziehungsweise bogenförmigen Erweiterungen" so ausgelegt, dass es sich auf die ineinander übergehenden Laufbahnsegmente einer Laufbahn bezieht.
5.b Unter Berücksichtigung dieser Auslegung werden vom Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 hinsichtlich des Merkmals 1.5.1 Laufbahnen beansprucht, die aus folgenden Laufbahnsegmenten zusammengesetzt sein können:
a) Zwei kreissegmentförmige Laufbahnsegmente.
b) Zwei bogenförmige Laufbahnsegmente mit bogenförmigen Erweiterungen.
c) Ein kreissegmentförmiges Laufbahnsegment und ein bogenförmiges Laufbahnsegment mit bogenförmigen Erweiterungen.
Zur Bewerkstelligung der in Merkmal 1.5 geforderten Asymmetrie weisen die kreissegmentförmigen Laufbahnsegmente nach a) unterschiedliche Radien und die bogenförmigen Erweiterungen nach b) unterschiedliche bogenförmige Erweiterungen auf. Bei der Kombination nach c) ergibt sich die Asymmetrie bereits aus der Kombination des kreissegmentförmigen Laufbahnsegments (mit konstantem Radius) und dem sich anschließenden bogenförmigen Laufbahnsegment mit bogenförmigen Erweiterungen, woraus sich unterschiedliche Radien zwischen den ineinander übergehenden Laufbahnsegmenten ergeben.
5.c In der geltenden Fassung des Anspruchs 1 ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf die Ausgestaltung gemäß der obigen Variante c) beschränkt worden, wobei durch den Wegfall der Varianten a) und b) bereits der Schutzbereich in dieser Hinsicht verkleinert worden ist. Die nunmehr beanspruchte Kombination, bei der ein kreissegmentförmiges Laufbahnsegment in ein bogenförmiges Laufbahnsegment übergeht, unterscheidet sich wie bereits zuvor ausgeführt auf Grund der bogenförmigen Erweiterungen der Radius des bogenförmigen Laufbahnsegments vom (konstanten) Radius des Kreissegments. Damit ist auch hier das Merkmal eines unterschiedlichen Radius zwangsläufig gegeben bzw. immanent vorhanden, auch wenn es nicht wörtlich aus dem erteilten Anspruch übernommen worden ist. Deshalb ergibt sich auch daraus keine Schutzbereichserweiterung.
6. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 ist von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden, so dass sich Ausführungen hierüber erübrigen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Krüger Weitzel Herbst Richter Bundespatentgericht
12 W (pat) 23/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2026
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