Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2002 - 1 PKH 38/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 PKH 38/02 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 19.03.2002; OVG 4 L 165/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Den Klägerinnen zu 1 bis 3 sowie dem Kläger zu 4 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ulrich Wittmann, Budapester Straße 49, 20359 Hamburg, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin zu 3 hat aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise Monatsraten in Höhe von 95,00 EUR an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO, § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Klägerin zu 3 hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Der Klägerin zu 3 wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen. Ratenbeginn ist jeweils der erste Tag des auf die Ausstellung der Kostenrechnung folgenden Monats.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig