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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.09.2006 - 26 W (pat) 1/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 1/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 59 327.2
hat der 26. Senat (Warenzeichen-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 13. September 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003 im Umfang der Versagung aufgehoben.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die ursprünglich für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 7, 37, 40, 42 angemeldete Marke 301 59 327.2
"ENR"
durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes aus formellen Gründen teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen
"Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an und (soweit in Klasse 37 enthalten) in Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen; Vermietung von energietechnischen Anlagen aller Art (soweit in Klasse 37 enthalten); Ermittlung von Anbietern solcher Einsatzstoffe; Erstellen von Texten (ausgenommen Werbetexte), Handbüchern und Bedienungsanleitungen, Informationsschriften, technischen und nichttechnischen Dokumentationen, wie Skripten und Anleitungen, insbesondere Handbüchern und Bedienungsanleitungen für energietechnische Anlagen aller Art; Ermitteln von Dienstleistungsanbietern für Dritte; Vermittlung von Referenten und Ausbildern; Betreiben von energieerzeugenden und energieumwandelnden Anlagen, insbesondere Bioenergieanlagen wie Biogas- und Biomasseanlagen für Dritte".
Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Präzisierung der beanstandeten, zu unbestimmten und daher nicht klassifizierbaren Dienstleistungsangaben sei nicht erfolgt. Die Einreichung eines hinreichend konkreten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sei gemäß § 32 MarkenG, §§ 3 und 14 MarkenV zwingende Voraussetzung einer Markenanmeldung. Teilweise seien die Angaben inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da die konkrete Art der Erbringung der Dienstleistungen nicht angegeben sei und die Angaben, soweit sie formuliert worden seien, in andere gebührenpflichtige Klassen als die im Klammervermerk angegebenen Klassen fielen. Da die Anmelderin die von der Markenstelle beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe, sei die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. §§ 14 und 75 MarkenV zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Ausräumung der formellen Eintragungshindernisse hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren beschränkt auf "Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen; Erzeugung von Energie durch Biogasanlagen und Biomasseanlagen für Dritte". Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts im Umfang der Versagung aufzuheben.
Darüber hinaus beantragt sie,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Sie hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen, nach der erfolgten Beschränkung verbleibenden Waren und Dienstleistungen keine formellen Hindernisse entgegen.
Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis einer Anmeldung muss nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern die angegebenen Waren/Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist. Dies ist für die beschwerdegegenständlichen, im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der vorliegenden Anmeldung verbliebenen Dienstleistungen "Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen; Erzeugung von Energie durch Biogasanlagen und Biomasseanlagen für Dritte" gewährleistet. Die Formulierungen genügen dem Bestimmtheitserfordernis des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i. V. m. §§ 3, 14 MarkenV.
Die von der Anmelderin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlasst.
Diese kommt in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, vorliegt. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung besteht. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet aus, wenn auch ohne Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ergangen wäre und deshalb hätte Beschwerde eingelegt werden müssen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 38 f.). Da die von der Anmelderin ursprünglich beantragte Formulierung "Überwachung von Arbeiten an und (soweit in Klasse 37 enthalten) in Gebäuden, Fabriken, Anlagen …" dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte, war die Zurückweisung sachlich gerechtfertigt; die Beschwerde hätte daher in jedem Fall eingelegt werden müssen.
gez. Unterschriften