BGH
10. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - III ZR 195/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 195/18 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Unterschrift
Seiters Reiter Liebert
Arend Böttcher
Vorinstanz
LG Regensburg; 22.05.2017; 1 O 1068/15 (5) / OLG Nürnberg; 06.04.2018; 2 U 1213/17