OVG Nordrhein-Westfalen
28. Juli 2011
>
BVerwG
16. September 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2011 - 20 F 9/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 20 F 9/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 28.07.2011; OVG 13a F 3/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2011 mit Schriftsatz vom 9. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.