BVerwG
16. Juni 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2008 - 9 A 70/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 70/07 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Erledigung des Rechtsstreits beruht darauf, dass die Kläger eingeräumt haben, dass für den von ihnen eingeklagten Anspruch auf passiven Schallschutz keine Rechtsgrundlage gegeben sein dürfte. Die Klage hätte demnach voraussichtlich keinen Erfolg haben können. Die Kläger wenden sich dennoch gegen eine Kostentragung, weil der Beklagte erst im Klageverfahren durch Vorlage der schalltechnischen Untersuchung vom 7. Februar 2008 die vorhabenbedingte Lärmbelastung ihres Grundstücks nachvollziehbar prognostiziert habe. Der Beklagte habe damit Veranlassung für die Klageerhebung gegeben. Dies überzeugt jedoch nicht, weil das klägerische Wohnhaus derart weit von der als Lärmquelle in Betracht kommenden Verbindungsspange entfernt liegt, dass schon bei einer überschlägigen Betrachtung es als sehr unwahrscheinlich anzusehen war, dass der rechnerische Nachweis einer Grenzwertüberschreitung geführt werden konnte. Durch Vorlage der schalltechnischen Untersuchung vom 7. Februar 2008 hat der Beklagte lediglich das insoweit von vornherein zu erwartende Ergebnis bestätigt. Daher erscheint es billig,
die Kosten des Verfahrens den Klägern (gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner) aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.