BGH, Beschluss vom 30.06.2020 - XI ZR 398/19
LG München I 29. März 2019
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OLG München 30. Juli 2019
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BGH 30. Juni 2020

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aussetzung des Verfahrens und die Zulassung der Revision gegen einen Beschluss des OLG München. Streitgegenstand sind Widerrufsinformationen in einem Verbraucherkreditvertrag, der mit weiteren verbundenen Verträgen nach § 358 BGB verknüpft ist.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Widerrufsinformation entspricht dem gesetzlichen Muster des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ist nicht möglich. Die Vorabentscheidungsgesuche sind wegen "acte clair" unbeachtlich.

Praxishinweis
Verweise in Widerrufsinformationen auf nationale Vorschriften, die weitere Rechtsquellen einbeziehen, sind zulässig. Die Gestaltung der Widerrufsinformation nach Art. 247 EGBGB aF ist verbindlich und schützt vor Widerrufseinwendungen. Eine Aussetzung des Verfahrens bei klarer Rechtslage ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 30.06.2020 - XI ZR 398/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 398/19
    Entscheidungsdatum : 30. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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