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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - 2 StR 37/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 37/23 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 591.490,90 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 12.316,50 Euro als Gesamtschuldner.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Den Urteilsgründen ist zwar nicht hinreichend zu entnehmen, ob es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um eine gutgläubige Drittbegünstigte handelte, so dass der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 2 StGB vorliegen könnte; um aber jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 12.316,50 Euro um eine gesamtschuldnerische Haftung ergänzt.
Unterschrift
| Appl |