BVerwG
20. Juni 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2012 - 2 VR 4/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 VR 4/12 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Die Erfolgsaussichten des Eilantrags waren im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage offen. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG, wobei im Eilverfahren die Hälfte des sich hiernach ergebenden Streitwerts anzusetzen ist.