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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1995 - 1 A 14/92 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 A 14/92 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
BWahlG § 18 Abs. 4 Nr. 2;
GG Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1, 2;
ParteiG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 3;
VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
»Zum Vereinsverbot gegenüber der Deutschen Alternative und zum Parteibegriff (im Anschluß an Beschluß vom 31. März 1993 - BVerwG 1 ER 302.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 16).«
Organisation; Finanzmittel; Mitglieder; Umfang; Festigkeit.
Gründe
I. Der Bundesminister des Innern erließ am 8. Dezember 1992 gegenüber der Klägerin folgende Verfügung:
1. Die "Deutsche Alternative" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2. Die "Deutsche Alternative" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die "Deutsche Alternative" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Das Vermögen der "Deutschen Alternative" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5....
Zur Begründung der Verfügung führte er im wesentlichen aus: Bei der Klägerin handle es sich um einen über das Gebiet eines Landes hinaus tätigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG. Die Klägerin sei keine Partei im Sinne des Art. 21 GG: Sie verfolge nicht ernsthaft die Zielsetzung, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen oder sich an der Vertretung des Volkes im Parlament zu beteiligen. Die Klägerin habe bisher weder an einer Bundes- noch an einer Landtagswahl teilgenommen.
Bei der Bundestagswahl 1990 habe die Klägerin zunächst gemeinsam mit anderen Vereinigungen eine Wahlempfehlung für die "Republikaner" abgegeben. Später habe sie selbst an den Wahlen teilnehmen wollen. Der Bundeswahlausschuß habe sie jedoch nicht als Partei anerkannt. An den im folgenden Jahr durchgeführten Landtagswahlen in Bremen und Rheinland-Pfalz habe sie nicht teilgenommen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 320 Mitglieder gehabt und in beiden Bundesländern über eigene Landesverbände verfügt habe.
Die Klägerin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie sei in neonationalsozialistische Kreise eingebunden und zeige nach ihrem Gesamtbild eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Ihr Programm weise eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 auf. Sie verwende Ersatzsymbole für den verbotenen Hitler-Gruß, würdige in ihren Publikationen maßgebliche Funktionäre des Nationalsozialismus und verharmlose dessen Gewalttaten. Durch rassistische Parolen und pauschale Ausgrenzungen gegenüber Ausländern und Asylbewerbern mißachte sie deren Menschenwürde. Sie diffamiere die demokratischen Parteien ebenso wie die Justiz und lehne die freiheitliche demokratische Grundordnung ab. "Deutschalternativ" sei nach ihrem Selbstverständnis das Streben nach einem souveränen Nationalstaat, in dem das Grundgesetz seine Gültigkeit verloren habe und die deutsche Nation sich eine bessere Staatsform geben könne. Die Klägerin verfolge ihre Zielsetzung in kämpferisch-aggressiver Form. Dies ergebe sich nicht nur aus dem von ihr verwendeten Sprachstil und der Billigung gewalttätiger Ausschreitungen, sondern auch und vor allem aus dem gewalttätigen Verhalten ihrer eigenen Mitglieder.
Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben. Sie trägt u. a. vor: Die Beklagte berufe sich auf mehr als zwei Jahre zurückliegende Vorgänge, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Verbots überholt gewesen seien und daher die gegen sie erlassene Verfügung nicht rechtfertigen könnten. Sie sei eine Partei im Sinne des Art. 21 GG, deren Verbot nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen dürfe: Sie verfüge in sechs Bundesländern über Landesverbände, die wiederum in Kreis- und Ortsgruppen untergliedert seien. Nach ihrer Gründung habe sie sich gemäß § 6 Abs. 3 PartG beim Bundeswahlleiter registrieren lassen und ihm alle im Gesetz vorgeschriebenen Angaben regelmäßig, zuletzt am 21. Oktober 1992, mitgeteilt. Ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 23 PartG sei sie für 1991 nachgekommen. Sie habe im Verbotszeitpunkt 602 Mitglieder gehabt, wovon mehr als 90 % in den neuen Bundesländern wohnhaft und organisiert gewesen seien. Allein in und um Cottbus habe sie rund 200 eingetragene Mitglieder gehabt. In der Öffentlichkeit sei sie durch Versammlungen und Demonstrationen, durch Verteilung von Flugschriften und Aufklebern und seit 1992 durch Herausgabe einer eigenen Zeitung hervorgetreten. Mit dem Verzicht auf die Teilnahme an den Landtagswahlen in Bremen und Rheinland-Pfalz 1991 habe sie negative Auswirkungen auf eine erfolgreiche Wahlteilnahme in Brandenburg und Sachsen 1994 vermeiden wollen. Noch vor ihrem Verbot habe sie im November 1992 beschlossen, sich als Partei an den hessischen Kommunalwahlen im März 1993 mit eigenen Kandidaten zu beteiligen, und zu diesem Zweck einen neuen Landesverband in Hessen gegründet.
Sie erfülle nicht die gesetzlichen Verbotsvoraussetzungen. Äußerungen und Publikationen der von Michael Kühnen gegründeten "Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front" müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Diese Organisation bestehe seit dem Tode Kühnens im April 1991 nicht mehr. Die Publikation "Brandenburger Beobachter" werde von ihr nicht herausgegeben. Parolen wie "Rassenmischung ist Völkermord" oder "Ausländerhaß verhindern - Ausländer raus! " richteten sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Es sei nicht verboten, reichstreu zu sein und vom Fortbestand des Deutschen Reichs auszugehen. Angriffe gegen die Justiz hätten sich nur gegen Richter im Gebiet der früheren DDR gerichtet, die der SED oder einer ihrer Blockparteien angehört und sich dann "gewendet" hätten. Ihr Programm lasse sich nicht mit dem Parteiprogramm der NSDAP vergleichen. Sie habe gewalttätige Ausschreitungen nicht gutgeheißen. Die Beteiligung von acht Mitgliedern der Klägerin an gewalttätigen Aktivitäten sei bisher nicht rechtskräftig festgestellt und lasse bei einer Gesamtmitgliederzahl von 602 Personen auch keinen Rückschluß auf eine eigene Gewalttätigkeit oder -bereitschaft zu.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten vorgelegten Beweismittelordner - BM Nr. 1 bis 30 - Bezug genommen.
II. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) - VereinsG - i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dabei ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VereinsG ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es bedarf keiner näheren Darlegung und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß die Klägerin diese Begriffsmerkmale erfüllt. Unzweifelhaft ist ferner, daß schon mit Rücksicht auf die in mehreren Bundesländern vorhandenen Landesverbände der Klägerin deren Organisation und Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, so daß der Bundesminister des Innern gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG für die erlassene Verfügung zuständig ist.
2. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ist das Vereinsgesetz nicht anwendbar auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG. Über deren Verfassungswidrigkeit entscheidet vielmehr gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG allein das Bundesverfassungsgericht.
a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462). Nach dieser Begriffsbestimmung sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Nicht als Parteien anzusehen sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen und bei denen infolgedessen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann (BVerfG, aaO. [464]). Auf eine noch nicht sechs Jahre zurückliegende Nichtteilnahme an Parlamentswahlen allein darf die Verneinung der Parteieigenschaft nicht gestützt werden (BVerfGE 89, 266 [271]). Dieser Umstand kann aber im Zusammenhang mit anderen Kriterien, wie z.B. einer dauerhaft schwachen Organisation, einer Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen (BVerfG, aaO. [464]). Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer 0rganisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - aaO., S. 14; BVerfG, aaO. [463]). Aber auch Parteien in der Gründungsphase müssen mindestens ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen. Allein der Wille, "Partei" zu sein, ist nicht ausreichend (BVerfG, aaO. [463]).
b) Unter Zugrundelegung dieser sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebenden Kriterien ist die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung keine Partei gewesen.
aa) Nach § 1 ihrer Satzung (BM Nr. 2) versteht sich die Klägerin zwar als "Partei im Rahmen des Parteiengesetzes" und will "durch Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen an der politischen Willensbildung des deutschen Volkes mitwirken". Eine derartige verbale Absichtserklärung reicht aber, wie dargelegt, zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus.
bb) Die Klägerin hat dem Bundeswahlleiter ihre Satzung und ihr Programm sowie die Namen ihrer Vorstandsmitglieder auf Bundesebene und in den Landesverbänden mitgeteilt und diesbezügliche Änderungen mit Schreiben vom 21. Oktober 1992 angezeigt, wie sich aus einem Schreiben des Bundeswahlleiters vom 26. November 1992 ergibt (BM Nr. 3). Sie ist damit den einer Partei nach § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 PartG obliegenden Verpflichtungen nachgekommen. Ihre Parteieigenschaft, die sich allein nach den oben aufgezeigten Kriterien bestimmt, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die nach § 23 PartG erfolgte öffentliche Rechenschaftslegung gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages begründet ebenfalls noch nicht den Parteistatus nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartG, so wie umgekehrt die Nichterfüllung der nach § 23 PartG bestehenden Verpflichtungen den Parteistatus unberührt lassen kann. Der Umstand, daß die Klägerin erst am 7. Dezember 1992 unmittelbar vor Zustellung der Verbotsverfügung, als aufgrund vorangegangener, in den Medien wiedergegebener Äußerungen des Bundesministers des Innern und des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz offenkundig mit Verboten rechtsextremer Organisationen, darunter der Klägerin, zu rechnen war, erstmals einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 1991 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages absandte (BM Nr. 25), ist allerdings ein Indiz dafür, daß sie mit diesem Vorgehen lediglich den Anschein erwecken wollte, eine Partei zu sein.
cc) Die Parteieigenschaft der Klägerin ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Bundeswahlausschuß vor den Bundestagswahlen im Jahre 1990 gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt hat, daß die Klägerin für diese Wahl nicht als Partei anzuerkennen ist. Abgesehen davon, daß diese Feststellung nahezu zwei Jahre vor dem für die Beurteilung der Parteieigenschaft maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung getroffen wurde, beschränkt sie sich auf die formelhafte Wiedergabe der Begriffsmerkmale der Partei gemäß § 2 Abs. 1 PartG und deren Verneinung bei der Klägerin, ohne im einzelnen Tatsachen anzuführen, die diese Entscheidung belegen (BM Nr. 4).
dd) Die Klägerin hat nach den Bundestagswahlen 1990 nicht an Wahlen, insbesondere nicht an den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz (21. April 1991) und Bremen (29. September 1991) teilgenommen. Für Bremen ist dies besonders bemerkenswert, weil die Klägerin vorher dort ihre politischen Aktivitäten konzentriert hatte und mit einer Landesliste an der Bundestagswahl 1990 teilnehmen wollte.
Der Senat ist davon überzeugt, daß nach den Gegebenheiten des Falles die Wahlenthaltung der Klägerin nicht, wie sie geltend macht, durch taktische Überlegungen zu erklären ist. Die Hoffnung, einen Wahlerfolg, insbesondere ein Überwinden der Fünfprozentklausel, bei den Landtagswahlen in Sachsen und Brandenburg im Jahre 1994 zu erzielen, kann nicht das ausschlaggebende Motiv dafür gewesen sein, auf die Teilnahme an Landtagswahlen im Jahre 1991 zu verzichten. Denn der zeitliche Abstand zwischen diesen Wahlen war zu groß, als daß sich ein Mißerfolg im Jahre 1991 noch drei Jahre später nachteilhaft für die Klägerin hätte auswirken können. Außerdem zeigt das Bemühen um eine Teilnahme an der Bundestagswahl 1990, daß die Klägerin auch damals entweder mit einem Wahlerfolg rechnete oder es ihr auf einen solchen Erfolg nicht ankam. Auch der ihr einzuräumende "Gründungsbonus" erklärt nicht, daß die Klägerin in dem Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren nach ihrer Konstituierung am 5. Mai 1989 bis zu ihrem Verbot entgegen ihrem in der Satzung erklärten Willen auf die Beteiligung an Bundes- oder Landtagswahlen verzichtete und erst für das Jahr 1994 in Aussicht nahm. Das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin spricht vielmehr dafür, daß sie im Verbotszeitpunkt nicht einmal ansatzweise in der Lage war, ihre Aufgabe als Partei bei der politischen Willensbildung des Volkes zu erfüllen, und das Fehlen dieser Möglichkeiten auch selbst erkannt hat.
ee) Die im Rechenschaftsbericht ausgewiesenen Finanzmittel der Klägerin (BM Nr. 25) waren im Jahre 1991 so begrenzt, daß sich damit kein Wahlkampf bestreiten ließ, selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß Wahlkampfkosten durch freiwillige Helfer erheblich gesenkt werden konnten. Der Bundesvorstand der Klägerin hatte keine Einnahmen und verfügte lediglich über ein Vermögen von 850, 92 DM. Der Landesverband Bremen war mit Einnahmen von 313 DM und einem Vermögen von 133, 31 DM kaum in der Lage, eine Teilnahme an den Bürgerschaftswahlen am 29. September 1991 zu finanzieren. Der nach eigenen Angaben stärkste Landesverband Brandenburg hatte Einnahmen in Höhe von 5 264, 84 DM, denen Ausgaben von 4 755, 77 DM gegenüberstanden, sowie ein Vermögen von 73, 93 DM. Andere Landesverbände werden in dem Bericht überhaupt nicht erwähnt. Es fehlen dort weiterhin die seinerzeit nach § 23 Abs. 1 S. 2 PartG gebotenen Angaben über die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder. Die ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge von insgesamt 2 942 DM zeigen jedenfalls, daß der in § 20 Buchst. a Abs. 1 der Satzung (BM Nr. 2) vorgesehene monatliche Mitgliedsbeitrag von 10 DM bei weitem nicht von allen Mitgliedern entrichtet wurde. Ihren Schriftverkehr wickelte die Klägerin über ein Postfach ab. Sie verfügte offenbar weder über Personal zum Betrieb einer Geschäftsstelle mit eigener Anschrift und Telefonanschluß noch über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben als politische Partei.
ff) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich diese Situation in der Folgezeit bis zur Verbotsverfügung nennenswert geändert hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin (Streitakte Bl. 29) waren im Verbotszeitpunkt "nur rund 50 bis höchstens 60 Mitglieder... in den westdeutschen Landesverbänden organisiert". Mit einem derart niedrigen Mitgliederbestand konnte die Klägerin dort die Aufgaben einer Partei nicht erfüllen. Damit kommt auch der Erklärung ihres Vorsitzenden vom 19. Januar 1993 (Streitakte Bl. 110) über die Neugründung eines Landesverbandes Hessen im November 1992 und die Absicht einer Teilnahme an den hessischen Kommunalwahlen im März 1993 keine besondere Bedeutung zu, abgesehen davon, daß der Zeitpunkt unmittelbar vor der Verbotsverfügung, mit der die Klägerin - wie bereits erwähnt - aufgrund der Berichte in den Medien rechnen konnte, für eine bloße Zweckbehauptung spricht. Für die neuen Bundesländer ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar sollen nach den Angaben der Klägerin 90 % der von ihr mit 602 angegebenen Mitglieder in den neuen Bundesländern wohnhaft und organisiert gewesen sein; die wirtschaftliche Situation dieser Mitglieder bezeichnet die Klägerin aber selbst als "eher schwach" (Streitakte Bl. 30). Der Aufbau einer wenigstens annähernd gefestigten 0rganisationsstruktur, wie sie für eine Parteiarbeit erforderlich ist, wird dadurch nicht belegt.
gg) Die Defizite im organisatorischen und finanziellen Bereich werden auch nicht durch ein Hervortreten und eine nachhaltige Resonanz in der Öffentlichkeit (BVerfG, aaO. [464 f.]) ausgeglichen. Politische Aktivitäten in einem nennenswerten Umfang lassen sich nicht feststellen. Als eigene Zeitschrift hat die Klägerin bis zu ihrem Verbot lediglich vier Nummern des "Brandenburger Beobachters" herausgegeben. Die Bedeutung der von ihr veranstalteten öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen wird dadurch relativiert, daß an ihnen nach ihren eigenen Angaben selbst in Cottbus, einem Schwerpunkt ihrer Aktivitäten, nur jeweils rd. 50 Mitglieder teilnahmen (Streitakte Bl. 119). Vor allem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch diese Veranstaltungen und die Verteilung von Flugblättern und Aufklebern eine nachhaltige Resonanz in der Öffentlichkeit gefunden hat. Der Umstand, daß die Klägerin als rechtsradikale Organisation Aufsehen erregte und Berichte in den Medien, u.a. in der Zeitschrift "Der Spiegel", auslöste, reicht dafür nicht aus.
Insgesamt ist daher nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin über ihre Organisation, die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die Zahl und die Verteilung ihrer Mitglieder im Bundesgebiet davon auszugehen, daß ihre Organisation, insbesondere die Existenz von Landesverbänden, im Verbotszeitpunkt ebenso wie zuvor zumeist nur auf dem Papier stand und damit keine Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung einer Partei bot. Die Situation der Klägerin unterschied sich insoweit nicht von der anderer mit ihr konkurrierender rechtsradikaler 0rganisationen, insbesondere der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" und der "Nationalen Liste" in Hamburg, für die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile die Parteieigenschaft verneint hat (BVerfG DVBl 1995, 462 ff. bzw. EuGRZ 1995, 189 [193]). In Anbetracht dieser Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PartG ist.
3. In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Verbot der Klägerin nicht zu beanstanden.
a) Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer 0pposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; zuletzt Beschluß vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - DVBl 1995, 811 [812]). Eine Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 [70]) gilt in gleicher Weise auch für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rn. 40). Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschluß vom 21. April 1995, aaO.).
b) Den eigenen Publikationen der Klägerin, insbesondere dem seit 1992 erschienenen "Brandenburger Beobachter", sowie den Äußerungen ihrer führenden Repräsentanten läßt sich eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus entnehmen. Auf weitere in der Verbotsverfügung genannte Veröffentlichungen, z.B. das von einer Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front herausgegebene 0rgan "Die Neue Front", die sich die Klägerin nicht zurechnen lassen will, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
aa) Es mag zweifelhaft sein, ob sich eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus bereits aus einem Vergleich ihres der Klageschrift beigefügten "Parteiprogramms" mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (BM Nr. 20) herleiten läßt, wie dies in der Begründung der Verbotsverfügung geschieht. Das lange vor der Machtergreifung 1933 erlassene Programm der NSDAP gibt naturgemäß die Zielrichtung des Nationalsozialismus nur unvollkommen wieder. Vor allem aber kommt dem einen wie dem anderen Programm wegen seiner allgemein gehaltenen Formulierungen und wegen seiner Unverbindlichkeit häufig nur ein geringer Wert bei der Ermittlung der wahren politischen Ziele einer Vereinigung zu. Maßgebliche Bedeutung haben demgegenüber die Publikationen der Klägerin sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Repräsentanten.
bb) Hinter dem für sich genommen unverfänglichen Namen der Klägerin verbirgt sich eine Ablehnung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin versteht sich nach § 2 ihrer Satzung (BM Nr. 2) "als führende politische Kraft der reichstreuen deutsch-alternativen Opposition und erstrebt als Endziel die freie Selbstbestimmung des ganzen deutschen Volkes im Sinne des Artikels 146 GG". Die Bezugnahme auf Art. 146 GG, der das Ende der Gültigkeit des Grundgesetzes regelt, enthält kein Bekenntnis zu den Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes, sondern deutet vielmehr auf die Entschlossenheit hin, das Grundgesetz durch eine andere Verfassung zu ersetzen und die verfassungsmäßige Ordnung zu überwinden.
cc) Die Klägerin orientiert sich in ihren äußeren Formen und in ihrem Sprachgebrauch am Nationalsozialismus. Ihr Emblem besteht aus dem Abbild des unter dem NS-Regime üblichen und auch heute noch von NS-Nachfolgeorganisationen verwendeten Reichsadlers über einem Ährenkranz, wobei anstelle des von anderen nationalsozialistischen Vereinigungen verwendeten Hakenkreuzes (BM Nr. 9, S. 9) das Eiserne Kreuz erscheint (BM Nr. 22, S. 4). Die Klägerin verspricht zusammen mit anderen Vereinigungen das "Vierte Reich" (BM Nr. 11, S. 4). In Anlehnung an den "Völkischen Beobachter" gibt die Klägerin durch ihren Bundesvorstand den "Brandenburger Beobachter" heraus. Die Klägerin räumt selbst ein, seit 1992 eine eigene Zeitschrift herauszugeben, ohne diese im einzelnen zu benennen (Streitakte Bl. 30). Ohne Erfolg bestreitet sie die Herausgeberschaft des "Brandenburger Beobachters" (Streitakte Bl. 5): Heft 1 und 3 dieser Zeitschrift tragen den Untertitel "Mitteilungen der Deutschen Alternative" (BM Nr. 15, S. 1; 21, S. 1). In Heft 3 ist in bezug auf die Klägerin von "unserer Zeitung" die Rede; ferner werden dort den zahlreichen Berichten über die Klägerin Nachrichten von befreundeten Verbänden gegenübergestellt (BM Nr. 15, S. 3, 19). In Heft 4 wird im Impressum als Herausgeber "Deutsche Alternative, Der Bundesvorstand" genannt. In einer Mitteilung an den Leser wird angekündigt, daß das Blatt monatlich als Mitteilungsblatt der Klägerin erscheinen soll (BM Nr. 22, S. 2).
dd) Die Klägerin leugnet oder verharmlost die vom NS-Regime begangenen Verbrechen. In Nr. 11 ihres der Klageschrift als Anlage beigefügten "Parteiprogramms" meint sie mit Blick auf die nationalsozialistische Vergangenheit, "das deutsche Volk (werde) bis heute... immer wieder und immer stärker verleumdet". Im "Brandenburger Beobachter" Heft 1/1992 wird der Beschluß der Wannseekonferenz vom 20. Januar 1942 zur Endlösung der Judenfrage in Frage gestellt (BM Nr. 21, S. 6):
"Man fragt sich, wie in einem Führerstaat solch eine große Entscheidung wie die Vernichtung einer Volks- oder Religionsgruppe von Beamten... beschlossen werden konnte,... Selbstverständlich muß man annehmen, daß solch eine Entscheidung in einem Führerstaat vom Führer selbst und seiner Regierungsmannschaft vorgenommen wird....
Der Historiker David Irving hat in seiner Hitlerbiographie geschrieben, daß es einen Führerbefehl zur Vernichtung der jüdischen Religionsgruppe nicht gegeben habe!
Auch wird von der etablierten Presse verschwiegen, daß zum Januar 1942 bereits ein Teil des ostpolnischen Judentums (...) unter Stalin gelitten hat. Ein nicht unerheblicher Anteil in der bolschewistischen Führungsschicht (politische Kommissare) waren Juden und kamen bei den Kämpfen im (präventiven?) Rußlandfeldzug um. Sie dann einer Zahl von Vernichtungsopfern zuzurechnen, wäre nicht nur unsachlich sondern unmoralisch. "
ee) Die Klägerin bekennt sich zur Waffen-SS und zu führenden Repräsentanten des Nationalsozialismus. Ebenfalls in Heft 1/1992 des "Brandenburger Beobachters" wird in einem Bericht über eine Kranzniederlegung am Soldatenfriedhof Halbe am 17. November 1991 ausgeführt (BM Nr. 21, S. 17 f.):
"Ein am Wege liegendes Grab eines SS-Soldaten ist von Angehörigen geschmückt worden mit einem zur Rune zusammengebauten Birkenkreuz und einer Schärpe mit der historischen Aufschrift 'Meine Ehre heißt Treue'. Noch einmal zur Erinnerung: Mit diesem Treueschwur hat dieser Soldat in Halbe sein Vaterland verteidigt. Die Schärpe und das Birkenkreuz wurden von der Polizei aufgrund einer Denunziation von linken Presseleuten entfernt, weil sie angeblich verfassungsfeindlich seien....
Der SS-Mann kämpfte im übrigen nicht für irgendeine Verfassung, sondern gegen die mordenden und plündernden Sowjethorden.... Und solch ein Mann soll 'verfassungswidrig' sein?"
In demselben Heft wird an der Theateraufführung "Mein Kampf" von Tabori bemängelt, daß Adolf Hitler "in entstellender und unrealistischer Weise" gezeigt werde (BM Nr. 21, S. 8).
Der SS-Obergruppenführer Reinhard Heydrich wird anläßlich seines 50. Todestages im Heft 3/1992 des "Brandenburger Beobachters" wie folgt gewürdigt (BM Nr. 15, S. 14):
"Es ist eine Schande, daß große Söhne unseres Volkes nur bei uns die ihnen gebührende Ehrung nicht erfahren - wie lange müssen wir uns diese knechtische Gesinnung noch bieten lassen?... ist die Tatkraft eines Reinhard Heydrich Vorbild und wird es auch weiterhin gewiß sein! "
An einer Gedenkfeier für Heydrich auf dem Berliner Invalidenfriedhof nahm laut einem Bericht in demselben Heft eine Abordnung der Klägerin mit den "Landesvorsitzenden Brandenburg und Reichshauptstadt" teil (BM Nr. 15, S. 16).
Kritisiert wird in demselben Heft des "Brandenburger Beobachters" eine Schändung des Grabes "unseres Rudolf Heß" (BM Nr. 15, S. 18). In Heft 4/1992 wird Rudolf Heß als "Friedensbotschafter des Deutschen Reiches" gewürdigt (BM Nr. 22, S. 1) und unter ausdrücklicher Berufung auf ihn gefordert, daß "die Identität unseres Volkes bewahrt bleiben" müsse (BM Nr. 22, S. 4). An einer Veranstaltung zu seinen Ehren in Rudolstadt nahmen die Landesvorsitzenden Sachsens und Rheinland-Pfalz der Klägerin teil (BM Nr. 22, S. 1; Streitakte Bl. 34).
ff) Maßgebende Funktionäre der Klägerin haben sich offen zum Nationalsozialismus bekannt. Der Gründer und erste Bundesvorsitzende der Klägerin Heinz Seeger bezeichnete sich ineinem Rundschreiben vom 15. Juni 1989 als Nationalsozialisten (BM Nr. 18). Der frühere Bundesvorsitzende Walter Matthaei wurde in Presseberichten als "Ordensjunker der NSDAP" und "Mitarbeiter im Amt Rosenberg" vorgestellt (BM Nr. 1, S. 3, 8). Michael Kühnen, der bereits im Zusammenhang mit der 1983 verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" sowie der 1989 verbotenen "Nationalen Sammlung" als Nationalsozialist in Erscheinung trat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - aaO.; Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -) und der nach einem Anfang 1991 in der Zeitschrift "Wiener" veröffentlichten Interview ausdrücklich seine Bewunderung für Adolf Hitler erklärte, baute nach eigenen Angaben in den neuen Bundesländern Landes- und Ortsgruppen der Klägerin auf und entwickelte für die Klägerin einen "Arbeitsplan Ost" als internes Strategiepapier (BM Nr. 10, 15, S. 12). Die Klägerin muß sich diese Äußerungen, auch die des im April 1991 verstorbenen Kühnen, zurechnen lassen, da sie sich nicht von ihnen distanziert hat (vgl. zur Anrechenbarkeit des Strafverhaltens einzelner Mitglieder bei strafgesetzwidrigen Vereinen BVerwGE 80, 299 [307, 312]). Eine solche Distanzierung folgt noch nicht aus dem pauschalen Vorbringen der Klägerin, die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände hätten sich nach dem Vorstandswechsel im Jahre 1991 grundlegend gewandelt. Im übrigen hat sich die Klägerin noch im Sommer 1992 im Heft 3/1992 des "Brandenburger Beobachters" in einer Selbstdarstellung auf Kühnen berufen, der "eine Partei unter ganz unverfänglichem Namen" gegründet habe, hinter der "eine stahlharte, weltanschaulich gefestigte Kadergruppe stehen soll" (BM Nr. 15, S. 12). Der Vorsitzende des Landesverban des Berlin Priem erklärte im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 25. September 1992, daß er die Pro-Kühnen-Leute bei der Klägerin habe vereinigen können und nun versuche, Kühnens Werk fortzuführen (BM Nr. 26, S. 2). Diese Äußerungen Priems beziehen sich nicht, wie die Klägerin meint, auf die Zeit vor dem Tode Kühnens, sondern sind nur für die Zeit danach verständlich.
gg) Die Klägerin ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Unter ihrem Namen vertreibt sie ein Flugblatt mit dem Text "Rassenmischung ist Völkermord" (BM Nr. 12). Sie wendet sich im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach Ausländerrückführung gegen "zwangsverordnete Volksvermischung" (BM Nr. 23). Im Heft 4/1992 des "Brandenburger Beobachters" druckt sie unter der Überschrift "Multikulturelle Neger?" einen Gastkommentar ab, dessen Autor Schwarzen die Absicht der Landnahme unterstellt und behauptet, sie würden "Land ... auch uns in unserer Heimat wegnehmen" (BM Nr. 22, S. 7). Diese ausländerfeindlichen Äußerungen der Klägerin sind im Zusammenhang mit ihrer nationalsozialistischen Grundeinstellung zu sehen und zu werten.
In demselben Heft wird nach dem Tode von Heinz Galinski gleichzeitig gegen den früheren und den jetzigen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland gehetzt (BM Nr. 22, S. 1):
"Eigentlich ist es schade um sein Ableben, da wir uns gerade auf ihn eingeschossen hatten. Aber sein möglicher Nachfolger Baulöwe Ignatz Bubis aus Frankfurt hat genug politischen Dreck am Stecken. Auch die Nachmann-Affäre ist noch nicht endgültig im nationalen Sinne aufgearbeitet. "
In einem anderen Artikel "Freimaurer und Politik" werden ebenfalls antisemitische Tendenzen deutlich: Nachdem dort "multikulturelle Gesellschaft, Paneuropa, Come together aller Orten, § 218, Asylantenpolitik, Verzichtpolitik auf uralten deutschen Heimatboden, USA-Hörigkeit, Entwicklungshilfe, Rußlandhilfe, Selbsthaß, Geschichtsfälschung, Menschenrechte, politische Bußpredigten, Unterstützung des Golfmordens und, und, und" als "die derzeitigen Losungen und Richtlinien für die freimaurerische Elitetruppe" gebrandmarkt werden, heißt es weiter, "Jahwe ' s Finger, ein seit eh und je und überall aufschlußreiches Bekenntnis, sollte mit solchen Aufträgen für künftige Ereignisse nicht übersehen werden" (BM Nr. 22, S. 9). Antisemitisch ausgerichtet ist auch im Heft 3/1992 des "Brandenburger Beobachters" die wiederholte Karikatur einer Person mit langer Nase und folgenden Texten: "Mit dieser Nase haben Sie bei uns Narrenfreiheit/haben Sie bei uns eine Chance/ist bei uns alles erlaubt SPD/CDU/FDP/Grüne/PDS" (BM Nr. 15, S. 9 f.).
hh) Die Klägerin verunglimpft Demokratie und Justiz. Im Heft 3/1992 des "Brandenburger Beobachters" wird ein Artikel der "Berliner Zeitung" als ein weiteres Lehrstück angewandter "Demokrötie" kritisiert und weiter ausgeführt: "Doch wer sich im Schweinestall aufhält, muß ja nicht mitgrunzen! " (BM Nr. 15, S. 11). In dem Flugblatt "Die Neuen Götter" (BM Nr. 17) wird die Justiz folgendermaßen charakterisiert:
"Was an inneren Werten fehlt, muß durch äußerliche Klamotten ersetzt werden.... Die neuen Götter sind Wechselbälge der Justiz.... Die Entmündigung des Deutschen fängt bei der Justiz an.... Geschworene... haben vor dem Platznehmen auf der Geschworenenbank ihr Rückgrat an der Garderobe abzugeben.... das Parlament... ist durch die Richterschaft entmündigt und damit ist auch das deutsche Volk unter Kuratel gestellt.... Deutsches Volk... wehr Dich gegen die Willkür der Richterkaste! "
Diese herabsetzenden Bemerkungen beziehen sich entgegen der Behauptung der Klägerin auf die Justiz in ganz Deutschland.
ii) Die Klägerin vertritt ihre politische Zielrichtung aktiv-kämpferisch. Ihre Äußerungen zeugen von einem fortlaufenden Bemühen, das System der Bundesrepublik Deutschland, welches die verfassungsmäßige Ordnung darstellt, zu bekämpfen und diese Ordnung zu untergraben. Auf die Billigung gewalttätiger Ausschreitungen und die Beteiligung einzelner Mitglieder der Klägerin an ihnen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an (vgl. Beschluß vom 21. April 1995, aaO.).
Die Würdigung der vorstehenden Publikationen der Klägerin und der Äußerungen ihrer Repräsentanten und Funktionsträger ergeben eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielrichtung der Klägerin, wie sie in Nr. 1 der Verbotsverfügung festgestellt wird. Die weiteren in der Verfügung getroffenen Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz, S. 2 Nr. 1 sowie § 8 Abs. 1 VereinsG. Die gegen die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern gerichtete Klage muß unter diesen Umständen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.