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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - 3 StR 302/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 302/09 |
| Entscheidungsdatum : | 5. November 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von seiner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sachlichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Unterschrift
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer