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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.06.2003 - 3 Ni 50/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 50/01 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 50/01 (EU) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98 betreffend das europäische Patent 0 446 273 (DE 689 28 834)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hellebrand sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die den Parteien vor dem 23. Juni 2003 an Verkündungs Statt zugestellten Urteilsausfertigungen keine Rechtswirkungen entfalten.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 30. April 2003 hat der Senat entschieden, dass eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt wird, jedoch nicht vor dem 23. Juni 2003. Entgegen den Anweisungen des Senats, das bereits formulierte Urteil nicht vor dem 23. Juni 2003 zuzustellen, wurden Ausfertigungen des Urteils durch die Geschäftsstelle bereits am 10. Juni 2003 zur Zustellung an die Parteien an die Postabfertigung gegeben.
Gründe Die Zustellung der Urteilsausfertigung durch die Geschäftsstelle hat keine Rechtswirkungen entfaltet, da sie gegen den Willen des Senats noch vor dem 23. Juni 2003 erfolgt. Die Zustellungsabsicht erfasst in dem Fall, in dem vom Senat nicht nur die Tatsache der Zustellung an Verkündungs Statt, sondern auch der Zeitpunkt der Zustellung in den Beschluss aufgenommen worden ist, auch diesen Zeitpunkt. Damit ist die Zustellung der Urteilsausfertigungen durch die Geschäftsstelle ohne Zustellungsabsicht des Senats erfolgt und entfaltet aus diesem Grund keine Zustellungswirkung (Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 166 ZPO Rdn 2; so auch Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 310 Rdn 7, wonach die Veranlassung der Zustellung durch die Geschäftsstelle zu den grundlegenden Erfordernissen gehört, die bei Verstoß gegen sie zur Unwirksamkeit der Zustellung führen). Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO ist bei fehlendem Zustellungswillen daher schon von vornherein ausgeschlossen (Zöller, aaO, § 189 ZPO Rdn 2).
Die Berufungsfrist ist aufgrund der Unwirksamkeit der Zustellung mithin nicht in Lauf gesetzt worden (vgl hierzu auch Münchener Kommentar zur ZPO, Band I, 2. Aufl, § 310 Rdn 13 mwN).
Hellebrand Dr. Feuerlein Brandt
Hu