BVerwG
10. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 10.11.2021 - 8 B 34/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 34/21 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Greifswald; 14.04.2021; VG 5 A 390/20 HGW
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die am 11. Mai 2021 erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie durch den Kläger selbst und nicht, wie nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich, durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift eingelegt wurde. Auch die am 28. Juni 2021 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung wahrt das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht.
Beide Prozesshandlungen können nicht mehr fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist ist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Monat nach Zustellung des angegriffenen Urteils, also bereits am 28. Mai 2021, abgelaufen. Die Beschwerdebegründungsfrist endete gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einen Monat später, am 28. Juni 2021.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass er unverschuldet gehindert gewesen wäre, die gesetzlichen Fristen zu wahren.
Auf die Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, war der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.
Nach Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen. Eine Erkrankung kann das Versäumen einer Rechtsbehelfsfrist nur entschuldigen, wenn sie so schwer war, dass der Betroffene nicht nur unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185, S. 57). Das wird hier nicht vorgetragen und ist auch nicht offenkundig.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger gesundheitliche Einschränkungen erst mit Schreiben vom 3. Juni 2021 zur Begründung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Aus der Beschwerdebegründung und den später eingereichten Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist einen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung zu beauftragen. In der Beschwerdebegründung führte er lediglich aus, dass es ihm wegen der Erinnerungen und der psychischen Belastung schwerfalle, sich selbst mit den vielen ihm vorliegenden Schriftstücken zu befassen und sein Anliegen schriftlich darzulegen. Es gelang ihm jedoch, eine fünfseitige, chronologisch und nach Sachverhaltskomplexen geordnete Darstellung zu verfassen und die zugehörigen Anlagen beizufügen. Außerdem regte er eine mündliche Anhörung an. Danach ist davon auszugehen, dass er die Unterlagen rechtzeitig einem Prozessbevollmächtigten hätte übergeben und erläutern können.
Zur Entschuldigung der Fristversäumnis genügt schließlich nicht, wenn der Kläger aus finanziellen Gründen keinen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben sollte. Einem bedürftigen Beteiligten, der ein Rechtsmittel einlegen will, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und ihm die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 und vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 - NJW 2011, 230 Rn. 7). Ein solcher Antrag wurde hier erst nach Ablauf sämtlicher Fristen eingereicht.
Auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, die zu seiner stationären Behandlung im Spätsommer führte, kommt es für die Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen nicht an. Diese Verschlechterung ereignete sich laut dem dazu vorgelegten Arztbericht nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde. Sie kann die zeitlich vorausliegende Versäumnis, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Beschwerdeschrift oder zumindest ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einzureichen, nicht entschuldigen.