BVerwG
17. Dezember 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2012 - 7 B 8/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 8/12 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Arnsberg; 19.04.2010; VG 14 K 2529/09 / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 07.10.2011; OVG 20 A 1182/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 30. November 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs).