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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.04.2002 - 8 B 31/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 31/02 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 06.12.2001; OVG 1 B 109/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. April 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} , K r a u ß und G o l z e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 281 210,53 EUR festgesetzt.
Die Beigeladenen haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2001 mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2002 und 23. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und § 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.