Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Fachbeiträge • 35
- 1. Bitte keine Späße mit JesusEingeschränkter ZugriffMartin Rath · www.lto.de · 7. Juni 2026
- 2. Bitte keine Späße mit JesusEingeschränkter ZugriffMartin Rath · www.lto.de · 7. Juni 2026
- 3. Strafbare "Gotteslästerung"?Eingeschränkter ZugriffPia Lorenz · www.lto.de · 10. Januar 2015
- 4. Zum Geburtstag von George Grosz: Das Skandalbild "Christus am Kreuz mit Gasmaske"Eingeschränkter ZugriffAss. Jur. Jürgen Seul · www.lto.de · 26. Juli 2010
- 5. UnterlassungsantragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Oktober 2025
- 6. VolksverhetzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. November 2025
- 7. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 25. Januar 2015
- 8. IT-NutzungsordnungEingeschränkter Zugriffwww.uni-marburg.de