Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Fachbeiträge • 81
- 1. BGH zur Einziehung von „Spesen“Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. März 2024
- 2. Anwaltskanzlei Ferner AlsdorfEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 3. Strafzumessung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Januar 2019
- 4. Geldwäsche - und die EinziehungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2019
- 5. WertersatzeinziehungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Oktober 2024
- 6. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Januar 2022
- 7. GeldwäscheEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Oktober 2024
- 8. Fachanwalt für Strafrecht Ferner zum MesserEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 28. Juni 2024