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14. Januar 2026
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:
- 1.
- zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
- 2.
- zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
- 3.
- zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
(4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.