(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
- 1.
- mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
- 2.
- die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.
(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/6442 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5664 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jürgen Pohl, René Springer, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5999 - Ausgleichsabgabe neu - Mehr Menschen mit Behinderung in Arbeit bringen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sören Pellmann, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/5820 - Mehr Schritte hin zu einem inklusiven ArbeitsmarktBundestag Drucksachen · 19. April 2023
- 2. 20/5664 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven ArbeitsmarktsBundestag Drucksachen · 15. Februar 2023