(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- 1.
- Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
- 2.
- Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
- 3.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- 4.
- Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
- 1.
- im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
- 2.
- im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
- 3.
- im Fall der Nummer 4
- a)
- mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
- b)
- nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
Fachbeiträge • 3
- 1. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 94/14Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 9. Juni 2016
- 2. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 2. 19/29846 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27523 - Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 3. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022
- 4. 21/3844 - Antrag: Gesund länger arbeiten und Erwerbsminderungsrente verbessernBundestag Drucksachen · 27. Januar 2026