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30. Juli 2011
30. Juli 2011
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
- für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
- 2.
- die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
- die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2.
- die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3.
- die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- 4.
- die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
- 5.
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
Fachbeiträge • 15
- 1. § 148 BaumaßnahmenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
- 2. Mietobergrenzen in SanierungsgebietenEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 30. Januar 2004
- 3. Wann die Gemeinde scheitern kann.Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. April 2025
- 4. Klimaschutz im BaugesetzbuchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. September 2011
- 5. Sanierungssatzung und sanierungsrechtliche AbschlusserklärungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Februar 2012
- 6. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. BVerwG 4 C 13.10, Urteil vom 21. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13091 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungBundestag Drucksachen · 30. September 2024