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30. Juli 2011
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
- für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
- 2.
- die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
- die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2.
- die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3.
- die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- 4.
- die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
- 5.
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
Fachbeiträge • 10
- 1. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. BVerwG 4 C 13.10, Urteil vom 21. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 5. BVerwG 4 BN 60.09, Beschluss vom 24. März 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 7. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 8. BVerwG 4 C 9.04, Urteil vom 24. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de