Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 1998
1. Januar 1998
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuss erörtert.
(3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, dass den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Absatz 2.
(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 45
- 1. Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei VerbraucherdarlehensverträgenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 23. Februar 2016
- 2. BGH: Keine Pflicht zur Hervorhebung von neuen WiderrufsinformationenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hersbruck.de · 23. Februar 2016
- 3. Der EuGH ebnet den Weg zum Widerruf privater Darlehensverträge neuEingeschränkter ZugriffRoessner. | Bank- Und Kapitalmarktrecht | München · www.roessner.de · 1. April 2020
- 4. BGH: Leistungsverweigerungsrecht eines Darlehensgebers trotz nicht ordnungsgemäßer WiderrufsinformationEingeschränkter ZugriffPeter Sausen · www.sausen.de · 3. März 2021
- 5. Widerruf von VerbraucherdarlehenEingeschränkter ZugriffDr. Michael Krieg · www.krieg-rechtsanwalt.de · 30. März 2020
- 6. Widerruf Mercedes-Finanzierung / LeasingEingeschränkter ZugriffKanzlei-Lr · www.limmer-reutemann.de · 16. April 2020
- 7. Beispiele für den WiderrufEingeschränkter ZugriffHahn Rechtsanwälte · http://www.hahn-rechtsanwaelte.de · 4. Februar 2021
- 8. BGH: Bearbeitungsentgelt eines Kreditinstituts bei Privatkrediten ist unzulässig - UrteilEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 23. Juni 2014
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/2406 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2145 - Standort für das Denkmal der Opfer des Kommunismus in DeutschlandBundestag Drucksachen · 20. Juni 2022
- 2. 20/2145 - Kleine Anfrage: Standort für das Denkmal der Opfer des Kommunismus in DeutschlandBundestag Drucksachen · 3. Juni 2022