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30. Juli 2011
30. Juli 2011
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
Fachbeiträge • 3
- 1. Der richtige Standort für Wärmepumpen aus baurechtlicher SichtEingeschränkter ZugriffPatrick Bühring · www.rae-labbe.de · 2. Januar 2023
- 2. Novellen zum Baugesetzbuch und zur BaunutzungsverordnungEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. September 2026
- 3. Klimaschutz im BaugesetzbuchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. September 2011
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/13638 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung - Drucksache 20/13091 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. November 2024
- 2. 21/3147 - Antrag: Kommunen, Landschaft und Natur schützen - Keine Sonderrechte für Windkraft-, Solar- und WasserstoffanlagenBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2025
- 3. 21/6588 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsBundestag Drucksachen · 22. Juni 2026