Version
3. August 2001
3. August 2001
>
Version
20. Juli 2004
20. Juli 2004
>
Version
13. Mai 2017
13. Mai 2017
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Fachbeiträge • 52
- 1. Die Grundstücks-GbR und der Rechtsschutz gegen dden BebauungsplanEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Juli 2009
- 2. BauplanungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. März 2026
- 3. BebauungsplanEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. März 2026
- 4. BVerwG 4 BN 32.07, Beschluss vom 01. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Gemeindeöffnung 2.0 - § 245e Abs. 5 BauGBEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. BVerwG 4 BN 55.09, Beschluss vom 03. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 CN 2.09, Beschluss vom 01. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 BN 29.03, Beschluss vom 05. Juni 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de