(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
- 1.
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
- 2.
- ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
- 3.
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
- 1.
- Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
- 2.
- die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.
Fachbeiträge • 39
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- 6. BVerwG 9 B 34.08, Beschluss vom 27. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WNB 4.10, Beschluss vom 26. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 B 63.06, Beschluss vom 05. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de