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4. März 2024
4. März 2024
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5. Februar 2026
5. Februar 2026
(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1696 (2006), 1718 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften beschlossen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abrufbare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Beschränkungen:
- 1.
- Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften stehen, sind untersagt und
- 2.
- Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden.
(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften Beschränkungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach Wirksamwerden.
(3) Verfügungen oder Bereitstellungen können im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist.
(4) Durch Rechtsverordnung können neben den in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1 genannten Beschränkungen Anwendung finden.
www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list.https://press.un.org/en/content/security-council/press-release.Fachbeiträge • 6
- 1. Zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz soll noch dieses Jahr verabschiedet werdenEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 11. April 2022
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2023
- 3. Sanktionsdurchsetzungsgesetz II - Gesetzentwurf der BundesregierungEingeschränkter ZugriffPia Müller · www.ra-moellenhoff.de · 26. Oktober 2022
- 4. Sorge um die anwaltliche Schweigepflicht - das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)Eingeschränkter ZugriffElena Stelzer · www.pfordtebosbach.de · 8. Februar 2023
- 5. Entwurf für ein zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II)Eingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. November 2022
- 6. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/4727 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4326 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/4534, 20/4687 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4314 - Sanktionierte russische Oligarchen schnellstens wirksam zur Verantwortung ziehen und Zollpolizei schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 3. 20/4326 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)Bundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 4. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 5. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 6. 20/11496 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10804 - Bestandsaufnahme der Bekämpfung von Finanzkriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Proliferationsfinanzierung und SanktionsumgehungBundestag Drucksachen · 22. Mai 2024
- 7. 21/3637 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2508, 21/3205 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 14. Januar 2026