(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
- das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
- 2.
- die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Fachbeiträge • 67
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Öffentliche Quellen • 2
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- 2. 19/30517 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27654 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021