(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Fachbeiträge • 3
- 1. Der Ausgleichsanspruch des HandelsvertretersEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Irina Schatz · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. Flugbeförderungsvertrag - freie Kündigung durch den FluggastEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 13. Mai 2019
- 3. Entwurf zur Neufassung der GoBD - Fördermöglichkeiten nutzenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 12. Februar 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/10822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017