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10. Dezember 2004
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29. Mai 2009
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23. Juli 2015
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28. Dezember 2023
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
- 1.
- die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34 zu machen;
- 2.
- eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
- 3.
- bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Fußnote
(+++ § 288: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 u. Art. 91 Abs. 1 HGBEG +++)
Fachbeiträge • 15
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Öffentliche Quellen • 5
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