Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Fachbeiträge • +500
- 1. BGH Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 5. Oktober 2016
- 2. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 29. Juli 2014
- 3. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 21. Oktober 2020
- 4. Germanwings haftet für AbsturzEingeschränkter ZugriffAnne-Christine Herr · www.lto.de · 27. März 2015
- 5. KapitalanlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. März 2023
- 6. Der verlorene WohnungsschlüsselEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2014
- 7. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va