1. Januar 2009
1. Januar 2011
1. Januar 2012
1. Januar 2013
9. Oktober 2013
1. Januar 2015
1. Januar 2016
14. Juli 2018
1. April 2024
23. Januar 2026
(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.
(2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.
(3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind
- 1.
- vom 15. März bis 14. Mai,
- 2.
- vom 15. Juni bis 14. August,
- 3.
- vom 15. September bis 14. November und
- 4.
- vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres
(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:
- 1.
- die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
- 2.
- die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte
- a)
- in Wohnungen und sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3,
- b)
- in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2,
- c)
- in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist,
- 3.
- die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a.
(5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren.
Öffentliche Quellen • 68
- 1. 16/6543 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. September 2007
- 2. 16/6542 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 28. September 2007
- 3. 16/4019 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 11. Januar 2007
- 4. 16/11151 - Antwort: Auswirkungen des Bürokratieabbaus auf die KommunenBundestag Drucksachen · 28. November 2008
- 5. 16/9290 - Unterrichtung: Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften -16/6543, 16/7166, 16/7167, 16/8918, 16/8923- Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 27. Mai 2008
- 6. 16/9900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)Bundestag Drucksachen · 8. August 2008
- 7. 16/9901 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2008 bis 2012Bundestag Drucksachen · 8. August 2008
- 8. 16/9627 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 16/6543, 16/7166, 16/8918, 16/9290 -Bundestag Drucksachen · 18. Juni 2008