1. August 2017
1. März 2020
1. März 2024
7. Januar 2026
(1) Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer
- 1.
- im Bundesgebiet
- a)
- eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
- b)
- mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
- c)
- seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
- 2.
- über ausreichenden Wohnraum verfügt,
- 3.
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 4.
- die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
- 5.
- behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
- 6.
- keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
- 7.
- nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.
(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.
Fachbeiträge • 22
- 1. § 60c AufenthG - AusbildungsduldungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 2. § 60c AufenthG: Ausbildungsduldung (3+2-Regelung)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 3. § 60c AufenthG: Ausbildungsduldung (3+2-Regelung)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 4. Aufenthaltsrechtliche Hinweise zum neuen KCanGEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-elster.de · 28. März 2024
- 5. Anwalt Duldung & Bleiberecht MünchenEingeschränkter Zugriffwww.klamertpartner.de · 2. Juni 2026
- 6. § 60c AufenthG - AusbildungsduldungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 7. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke des AufenthG zur Erlangung der AufenthaltserlaubnisEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 29. November 2025
- 8. Ausländerrecht: Die verschiedenen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erbwerbstätigkeit in Deutschland und die Blaue Karte EUEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 29. November 2025
Öffentliche Quellen • 72
- 1. 19/4634 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. September 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. September 2018
- 2. 18/11182 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration - Drucksache 18/11136 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 3. 19/6542 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines EinwanderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 4. 18/11136 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur ArbeitsmigrationBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 5. 19/7709 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7329 - Zuwanderung und Aufenthalt ausländischer FachkräfteBundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 6. 19/15740 - Unterrichtung: 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken.Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2019
- 7. 19/7470 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2016/2017Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2019
- 8. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019