(1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 58 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
(2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.
Fachbeiträge • 10
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- 7. BVerwG 2 WD 16.12, Urteil vom 18. April 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WDB 1.02, Beschluss vom 22. Juli 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 2. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022
- 3. 20/11856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 4. 20/13401 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11856 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 5. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 6. 20/14650 - Unterrichtung: Bericht des Stabilitätsrates gemäß § 9 des StabilitätsratsgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Januar 2025