(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen anhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fachgesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit erforderlich und angemessen, darf auch eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen. Stellt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikationsnummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu nutzen. Ergibt die Überprüfung, dass Informationen nicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbetreiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich nach Abschluss der Überprüfung zu erheben.
(2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu bestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 anhand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen und Unterlagen zu überprüfen.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, dass die von einem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6 unrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern ungeachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüglich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. Belege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere:
- 1.
- ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifikationsdokument;
- 2.
- eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.
Fachbeiträge • 5
- 1. BMF-Schreiben zu Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG - Umsetzung DAC7-Richtlinie)Eingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 8. Februar 2023
- 2. PStTG / DAC7: Aktuelle Hinweise zur anstehenden MeldungEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 15. Januar 2026
- 3. Die Meldepflichten nach dem Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG)Eingeschränkter ZugriffMichael Olfen · www.kanzlei.de · 5. Juni 2023
- 4. DAC7: Letzte Details zur bis 31.01.2025 zu übermittelnden Meldung und zur elektronischen SchnittstelleEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 17. Januar 2025
- 5. BigBrotherAwards 2023: Die Datenkraken sind gekröntEingeschränkter ZugriffConrad S. Conrad · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 15. Mai 2023
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/3436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des SteuerverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 3. 20/4376 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3436, 20/4228 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des SteuerverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 9. November 2022
- 4. 21/1937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 5. Anwendungsfragen zum Plattformen-SteuertransparenzgesetzBMF Schreiben · 2. Februar 2023