(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
- 1.
- Allgemeines Abgabenrecht,
- 2.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 3.
- Umsatzsteuer,
- 4.
- Buchführung und Bilanzwesen sowie
- 5.
- Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.
(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.
Fußnote
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28167 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-AusbildungsgesetzesBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 19/29838 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28167 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-AusbildungsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021