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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Fachbeiträge • 68
- 1. VerwaltungsgerichtsprozessEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Dezember 2013
- 2. Verfahrensaussetzung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. November 2015
- 3. Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem RevisionsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Mai 2012
- 4. RevisionsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2025
- 5. BVerwG 7 BN 5.08, Beschluss vom 28. November 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 CN 2.09, Beschluss vom 01. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 A 7.08, Beschluss vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 C 13.07, Beschluss vom 18. Februar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de