(1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in den Verkehr gebracht werden, können die Angaben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage angebracht werden. Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1 auf andere Weise gewährleistet ist, und
- 2.
- für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden.
(2) Lebensmittel, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen
- 1.
- auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
- 2.
- auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
- 3.
- durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
- 4.
- durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass
- 1.
- die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden,
- 2.
- eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt und
- 3.
- die schriftliche oder elektronische Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist.
(5) (weggefallen)
Fachbeiträge • 3
- 1. Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Ein HandlungsleitfadenEingeschränkter ZugriffDr. Fabienne Diekmann · www.diekmann-rechtsanwaelte.de · 5. September 2014
- 2. Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Ein HandlungsleitfadenEingeschränkter ZugriffDr. Fabienne Diekmann · www.diekmann-rechtsanwaelte.de · 5. September 2014
- 3. Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Ein HandlungsleitfadenEingeschränkter ZugriffDr. Fabienne Diekmann · www.diekmann-rechtsanwaelte.de · 5. September 2014
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/9000 - Unterrichtung: Sonderbericht der Bundesregierung - Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20. LegislaturperiodeBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2023