DoctrineDoctrine
§ 39
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. RohmilchGütV

§ 40 RohmilchGütV - Anwendungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.

(2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Weitere Inhalte
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2021 - 8 Sa 200/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2024 - 1 B 795/24
  • VG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24
  • § 303f SGB 5 - Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
  • § 59d BRAO - Zulassungsvoraussetzungen
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden