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28. August 2007
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1. Dezember 2013
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1. Januar 2023
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31. Januar 2026
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11. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
(5) Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder
- 1.
- vom Personal des Bundesamtes
- 2.
- noch von anderen Personen
Fachbeiträge • 8
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. BVerwG 1 C 18.17, Urteil vom 11. Juli 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 1 C 2.17Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 C 46.18, Urteil vom 15. April 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 C 26.16, Beschluss vom 27. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Verfahrensinformation zu 1 C 18.17Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 1 C 26.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de